Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wenn dieser gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Sie dient als Vorstufe zur Kündigung und sollte ernst genommen werden.

Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.

Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.

FAQs

Was ist eine Serienabmahnung?

Eine Serienabmahnung mahnt in einer Vielzahl von Fällen genau das gleiche Verhalten eines Abgemahnten ab. Verkürzt gesagt, ist es das Kennzeichen einer Serienabmahnung, wenn es ausreicht, einen anderen Namen in das Adressfeld einzugeben und einen weiteren Satz im Inhalt zu ändern. Es gibt keine feste Grenze, ab wann mehrere Abmahnungen zu einer Serienabmahnung werden. Als Grenze zu gewöhnlichen Abmahnungen dürften unserer Ansicht nach wohl zehn sehr gleichartige Abmahnungen gelten. Eine Serienabmahnung erkennen Sie nur durch Nachforschen, ob es andere Betroffene gibt, die des gleichen Sachverhalts wegen auf die gleiche Weise abgemahnt wurden.

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Muss man auf die Abmahnung reagieren?

Ja, eine Abmahnung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zumindest sollten Sie einen fachkundigen Berater oder Anwalt aufsuchen, der untersucht, ob oder inwieweit die Abmahnung berechtigt ist. Wir beraten Sie gerne hierzu. Mitglieder von Verbänden ( z.B. IHK, Handwerks- oder Architektenkammern) können zunächst die dortige Rechtsabteilung anfragen. Allerdings ist die Reaktionszeit meistens kurz. Wenn kein Besprechungstermin kurzfristig vereinbart werden kann, wird empfohlen, einen mit der Materie vertrauten Anwalt aufzusuchen.

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Innerhalb welchen Zeitraums muss ein Pflichtverstoß abgemahnt werden?

Fristen sind für den Ausspruch einer Abmahnung grundsätzlich nicht zu beachten, da nach der Rechtsprechung keine Ausschlussfrist existiert. Dennoch empfiehlt es sich, eine Pflichtverletzung möglichst zeitnah, zumindest binnen vier Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts abzumahnen. Denn das Recht zur Abmahnung kann durchaus verwirkt werden, wenn zwischen dem Vorfall und der Abmahnung ein zu großer Zeitablauf entsteht, während dessen der Arbeitnehmer sich darauf einstellen durfte, dass der potenzielle Abmahnsachverhalt folgenlos bleiben wird.

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Wer darf abmahnen?

Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das Verhalten des Abgemahnten in ihren Rechten verletzt sind oder kraft Gesetz oder Vertrag Rechte anderer wahrnehmen. Im Falle des Urheberrechts sind es zum Beispiel die Urheber selbst, Lizenznehmer oder Wahrnehmungsgesellschaften (z.B. GEMA) Im Wettbewerbsrecht sind es zum Beispiel Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen, welche eine Klage- oder Abmahnbefugnis (Aktivlegitimation) gemäß '§ 8 Abs. 3 Nrn. 2-4 UWG 'nachweisen können. Im Fall des Markenrechts sind es die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer. So genannten „Abmahnvereinen“ wurde durch die Verschärfung gesetzlicher Regelungen ein Riegel vorgeschoben. Unbeteiligte Dritte dürfen nicht abmahnen.

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Welche Punkte muss eine arbeitsrechtliche Abmahnung genau beinhalten?

Zum einen muss der Sachverhalt des Pflichtverstoßes konkret, präzise und so detailliert wie möglich dargestellt werden. Es genügt nicht, wenn in der Abmahnung pauschal auf bekannte Vorkommnisse oder auf wiederholte Pflichtverletzungen verwiesen wird. Des Weiteren muss das Verhalten des Arbeitnehmers als nicht vertragsgemäß gerügt werden. Es muss deutlich werden, dass der Arbeitgeber weitere entsprechende Pflichtverstöße von Seiten des Arbeitnehmers nicht tolerieren wird. Unerlässlich wird dadurch auch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Wegen der Warnfunktion müssen für den Wiederholungsfall Hinweise enthalten sein, aus denen sich deutlich ergibt, dass der weitere Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Zwar muss hier nach der Rechtsprechung das Wort "Kündigung" nicht unbedingt fallen, gleichwohl empfehlen sich derart nachhaltige Formulierungen.

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Kann eine Abmahnung durch Zeitablauf wirkungslos werden?

Ja, nämlich dann, wenn zwischen der Abmahnung und einem erneuten Vertragsverstoß mit gleichwertigem Sachverhalt ein längerer Zeitraum liegt. Wie lange ein solcher Zeitraum bemessen sein muss, ist eine Frage des Einzelfalles. In der Regel ist dies aber nach ca. ein bis zwei Jahren (bei leichten Verstößen wohl auch nach sechs Monaten) anzunehmen.

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