Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wenn dieser gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Sie dient als Vorstufe zur Kündigung und sollte ernst genommen werden.

Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.

Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.

FAQs

Was genau versteht man unter einer Abmahnung?

Die Abmahnung ist zunächst einmal Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers infolge der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer. Außerdem hat sich die Abmahnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu einem eigenständigen Instrument des Kündigungsrechts entwickelt.

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Brauchen Arbeitgeber für die Aussprache einer Abmahnung unbedingt juristischen Rat?

Dies nicht unbedingt. Aber Abmahn- und Kündigungsrecht sind aufgrund ihrer vielschichtigen Voraussetzungen tatsächlich nur sehr schwer zu durchschauen, das gilt natürlich insbesondere für juristische Laien. Deshalb erweisen sich in gerichtlichen Verfahren Abmahnungen sehr häufig als erhebliche Stolpersteine für spätere Kündigungen. Denn wenn das pflichtwidrige Verhalten zuvor nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden ist, kann im Wiederholungsfalle auch keine rechtmäßige Kündigung hierauf aufgebaut werden. Von daher ist anzuraten, in Zweifelsfällen vor der Übergabe einer Abmahnung an den Arbeitnehmer einen fachlichen Ratschlag einzuholen.

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Die gesetzte Frist ist zu kurz. Was kann man dagegen tun?

Wenn die Frist grundlos zu kurz ist, wird eine angemessene Frist für Ihre Reaktion in Gang gesetzt. Sie können den Abmahnenden darauf hinweisen und mitteilen, dass Sie binnen einer angemessenen Frist ( z.B. eine Woche) antworten werden. Am besten ist es, wenn Sie sich mit dem Abmahner auf eine Reaktionszeit verständigen. Reagieren Sie nicht, laufen Sie Gefahr eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten.

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Kann man eigentlich auch mehre Pflichtverstöße in einer Abmahnung zusammenfassen?

Solche so genannten Sammelabmahnungen, in denen der Arbeitgeber mehrere Abmahnsachverhalte gleichzeitig darstellt, sind eher problematisch. Denn sofern sich auch nur einer der hier aufgeführten Vorwürfe als unbegründet erweist, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Daher sollten die jeweiligen Pflichtverstöße sicherheitshalber doch in mehreren gesonderten Schreiben abgemahnt werden.

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Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Der kurzfristig wichtigste Anspruch ist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Zur Durchsetzung dieser Anspüche stehen dem berechtigten Abmahner auch Auskunftsansprüche zu. Je nach Lage des Einzelfalls treten noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzu.

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Wie muss man sich eine unzulässige Abmahnung mit Pauschalvorwürfen konkret vorstellen?

Man kann dies am zuvor genannten Beispiel des unpünktlichen Erscheinens zum Dienst gut erläutern: Es reicht nämlich nicht aus, wenn eine Abmahnung nur den pauschalen Hinweis erhält, dass ein Arbeitnehmer ständig zu spät zur Arbeit erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abmahnung eine genaue Auflistung derjenigen Tage enthält, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeit zu spät aufgenommen hat, was am besten mit der jeweiligen genauen Uhrzeit untermauert wird. Sodann sollte die Abmahnung auch einen Hinweis darauf enthalten, wann der Arbeitnehmer spätestens zum Dienst hätte erscheinen müssen, damit dem Arbeitnehmer deutlich wird, welches pflichtgemäßes Verhalten der Arbeitgeber zukünftig von ihm erwartet.

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