Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wenn dieser gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Sie dient als Vorstufe zur Kündigung und sollte ernst genommen werden.

Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.

Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.

FAQs

Wer darf abmahnen?

Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das Verhalten des Abgemahnten in ihren Rechten verletzt sind oder kraft Gesetz oder Vertrag Rechte anderer wahrnehmen. Im Falle des Urheberrechts sind es zum Beispiel die Urheber selbst, Lizenznehmer oder Wahrnehmungsgesellschaften (z.B. GEMA) Im Wettbewerbsrecht sind es zum Beispiel Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen, welche eine Klage- oder Abmahnbefugnis (Aktivlegitimation) gemäß '§ 8 Abs. 3 Nrn. 2-4 UWG 'nachweisen können. Im Fall des Markenrechts sind es die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer. So genannten „Abmahnvereinen“ wurde durch die Verschärfung gesetzlicher Regelungen ein Riegel vorgeschoben. Unbeteiligte Dritte dürfen nicht abmahnen.

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Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Der kurzfristig wichtigste Anspruch ist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Zur Durchsetzung dieser Anspüche stehen dem berechtigten Abmahner auch Auskunftsansprüche zu. Je nach Lage des Einzelfalls treten noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzu.

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Die gesetzte Frist ist zu kurz. Was kann man dagegen tun?

Wenn die Frist grundlos zu kurz ist, wird eine angemessene Frist für Ihre Reaktion in Gang gesetzt. Sie können den Abmahnenden darauf hinweisen und mitteilen, dass Sie binnen einer angemessenen Frist ( z.B. eine Woche) antworten werden. Am besten ist es, wenn Sie sich mit dem Abmahner auf eine Reaktionszeit verständigen. Reagieren Sie nicht, laufen Sie Gefahr eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten.

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Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird die Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt, von welchem der Abmahnende meint, es verletze seine Rechte. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu regeln. Daher werden Abmahnungen in der Regel mit einem Vertragsangebot kombiniert, nämlich der vom Abgemahnten abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

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Kann man eigentlich auch mehre Pflichtverstöße in einer Abmahnung zusammenfassen?

Solche so genannten Sammelabmahnungen, in denen der Arbeitgeber mehrere Abmahnsachverhalte gleichzeitig darstellt, sind eher problematisch. Denn sofern sich auch nur einer der hier aufgeführten Vorwürfe als unbegründet erweist, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Daher sollten die jeweiligen Pflichtverstöße sicherheitshalber doch in mehreren gesonderten Schreiben abgemahnt werden.

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Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Die Berechtigungsanfrage kann der Abmahnung vorgeschaltet werden. Der vermeintliche Verletzer wird aufgefordert mitzuteilen, woraus er sein Recht zum beanstandeten Handeln herleitet. Im Gegensatz zur Abmahnung darf der Angefragte nicht zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens aufgefordert werden, es handelt sich vielmehr um eine Art Einladung zum vorgerichtlichen Austausch über Tatsachen oder Rechtsauffassungen. Insbesondere beim ungewissen Schicksal bestimmter älterer Rechte kann sich eine vorherige Berechtigungsanfrage lohnen, da der Anfragende sich so eine fehlerhafte Abmahnung sparen kann. War die Abmahnung nämlich unberechtigt, kann die abgemahnte Firma unter Umständen die Kosten ihrer Verteidigung gegen die Abmahnung ersetzt verlangen. (§823 Abs. 1 BGB)

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