Lohn
Der Lohn ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Höhe des Lohns hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Qualifikation des Arbeitnehmers und dem Tarifvertrag.

Die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) stellt die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Gemäß § 107 Absatz 1 GewO (Text § 107 GewO.) ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Ein Teil des Arbeitsentgelts können Sachbezüge sein (z.B. Dienstwagen). Mindestens der nicht pfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss jedoch in Euro ausgezahlt werden, § 107 Absatz 2 GewO. Der Arbeitgeber hat das regelmäßige Arbeitsentgelt auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein Trinkgeld erhält, § 107 Absatz 3 GewO. Soweit nichts vereinbart ist, hat der Arbeitgeber die für die jeweilige Tätigkeit übliche Vergütung zu zahlen. In der Regel ist die Höhe der Arbeitsvergütung jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Sie kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbart werden; es sei denn, dass der Arbeitsvertrag der Tarifbindung unterliegt. In diesem Fall sind die tarifvertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 GewO (Text § 108 GewO.) über die Arbeitsvergütung eine Abrechnung zu erteilen.
Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung werden von Arbeitgebern häufig Sonderzuwendungen gezahlt. Dazu zählen Gratifikationen wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Der Anspruch auf Gratifikationen kann von vergangener und zukünftiger Betriebstreueabhängig gemacht werden. In begrenztem zeitlichen Rahmen sind dabei Rückzahlungsklauseln für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb möglich. Auch Klauseln, welche die Zahlung von einem zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen, sind zulässig. Voraussetzung hierbei ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht treuwidrig die Bedingung mit einer Kündigung herbeiführen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -).
Anders verhält sich dies bei der Vereinbarung eines 13. Monatsgehaltes. Damit sollen Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden. Arbeitnehmer erdienen sich also mit jedem Monat des laufenden Jahres einen entsprechenden Anteil des 13. Monatsgehaltes. Ob es sich um eine Gratifikation oder um ein 13. Monatsgehalt handelt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden.
Bei Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für die Zukunft ausschließen. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf einen vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten besonderen Zweck an. Vielmehr ist der Vorbehalt auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Dabei muss der Arbeitgeber nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag genügt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -).
Weitere Formen der Vergütung sind u. a. Zulagen bzw. Zuschläge zum Grundgehalt, Tantiemen, Prämien sowie die Vergütung aufgrund einer Zielvereinbarung. Die Zulage kann als Erschwerniszulage oder als Funktionszulage vereinbart werden. Darüber hinaus werden Zulagen gezahlt, um das tarifvertraglich festgelegte Arbeitsentgelt zu erhöhen. Die Tantieme stellt eine Art der Erfolgsbeteiligung dar und wird in der Regel mit Führungskräften vereinbart. Prämien werden häufig als Anwesenheitsprämien bei Unterschreitung einer festgelegten Anzahl von Fehltagen vereinbart. Verbreitet ist auch die Treueprämie , die für langjährige Betriebstreue gezahlt wird. Bei Zielvereinbarungenwird bei Erreichen der Ziele die vereinbarte Vergütung gezahlt, welche oft einen erheblichen Teil der Gesamtvergütung darstellt. Der Anspruch auf die Vereinbarung von Zielen ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Üblich ist die jährliche Vereinbarung der Ziele sowie der Vergütung bei Erreichen der Ziele. Bei der Festlegung der Ziele ist darauf zu achten, dass diese grundsätzlich erreicht werden können. Der Arbeitnehmer kann Schadensersatzverlangen, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht getroffen wurde. Hat auch der Arbeitnehmer dies zu vertreten, ist dieses Mitverschulden zu berücksichtigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -).
Zusätzlich zur Vergütung in Geld - dazu zählt auch die bargeldlose Zahlung durch Scheck oder Überweisung - kann eine Naturalvergütung bzw. Sachbezug vereinbart werden. Die Überlassung eines Dienstwagens stellt z.B. dann eine Naturalvergütung bzw. einen Sachbezug dar, wenn dieser vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer auch im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Falle der Freistellung nach einer Kündigung Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung orientiert sich die Höhe des Schadensersatzes an der Höhe der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung (1%-Regelung). Unberechtigtem Entzug des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber bzw. unberechtigtem Besitz des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begegnet werden.
FAQs
Bei der Arbeit am Wochenende ist zu beachten, dass sie einen Anspruch auf mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben, § 11 ArbZG. Nur nicht dann, wenn Sonntagsarbeit vereinbart ist, zum Beispiel tariflich. Ausgenommen sind lebenswichtige Arbeiten (z.B. im Krankenhaus) oder unaufschiebbare Arbeiten (z.B. Messeauftritt an einem Sonntag).
mehr dazuZwischen dem Wechsel von Früh- und Spätschicht steht Ihnen eine Ruhezeit von 11 Stunden zu, § 5 I ArbZG. Von dieser gesetzlich garantierten Ruhezeit kann jedoch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Es ist zulässig, mittels eines Tarifvertrages die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu kürzen. In diesem Fall muss im Tarifvertrag ein Ausgleichszeitraum festgelegt werden.
mehr dazuDa Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht der Regelfall sein soll, steht jedem Beschäftigten für einen Arbeitseinsatz an einem solchen Tag ein Ersatzruhetag als Ausgleich zu. So muss Sonntagsarbeit, egal wie lang der Arbeitseinsatz dauerte, durch einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden, der Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit ist innerhalb von acht Wochen zu gewähren. Der Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit muss an eine elfstündige Ruhezeit angehängt werden und kann jeder beliebige arbeitsfreie Werktag, also auch ein Samstag sein. Wichtig ist auch, dass jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden darf
mehr dazuDer Arbeitgeber muss Lohn zahlen, wenn er fällig wird. Üblicherweise werden Zeitabschnitte vereinbart, nach deren Ablauf die Lohnforderung fällig wird (z.B. am Ende jeden Monats). Ist kein Auszahlungszeitpunkt vereinbart, wird der Lohnanspruch immer erst nach geleisteter Arbeit fällig.
mehr dazuNach Paragraf 108 der Gewerbeordnung hat jeder Mitarbeiter bei der Zahlung seines Arbeitsentgelts Anspruch auf eine schriftliche Auskunft in Textform. Die verpflichtenden Inhalte sind in der Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Dazu zählen Aussagen über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Des Weiteren Informationen über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen oder sonstige Vergütungen, die der Arbeitnehmer erhält, sowie Angaben zu Art und Höhe von Abzügen, Abschlägen oder Vorschüssen.
mehr dazuNachtarbeitnehmer arbeiten mindestens zwei Stunden in der Zeit von 22 – 6 Uhr an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§2 (5) ArbZG). Die Regelung der Arbeitszeit muss nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Nachtarbeitnehmer haben das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer, danach in Zeitabständen von mindestens drei Jahren. Die Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz ist möglich, wenn: nach arbeitsmedizinischer Feststellung eine Gesundheitsgefährdung des Nachtarbeitnehmers besteht ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, die nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden können sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dem entgegenstehen (§ 6 ArbZG).
mehr dazuUnser Team
Unser Team von Experten

.png)

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bellheim
Waldstückerring 44
76756 Bellheim
Haßloch
Schillerstr. 23
67454 Haßloch
Hockenheim
Untere Hauptstr. 20
68766 Hockenheim
Pirmasens
Exerzierplatzstr. 3
66953 Pirmasens
