Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Jedes Jahr der Beschäftigung entspricht einer Abfindung in Höhe der Hälfte Ihres letzten Bruttomonatsgehalts.
mehr dazuGrundsätzlich besteht keine Abfindungspflicht, wenn die Kündigung wirksam ist, aber es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel kann eine Abfindung vereinbart werden, wenn ein Sozialplan zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt wurde. In diesem Fall muss die im Sozialplan festgelegte Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt werden. Solche Vereinbarungen treten häufig bei Massenentlassungen oder Betriebsschließungen auf. Ansonsten gilt: Wenn der Arbeitgeber berechtigt war zu kündigen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
mehr dazuIn der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit, sodass Arbeitssuchende für diesen Zeitraum kein Geld erhalten. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird um mindestens ein Viertel gekürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Im Falle von § 9 KSchG: „Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.“ Dies tritt in Kraft, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung vorgeht, aber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Ein Auflösungsantrag geht dem meist voraus, und § 10 KSchG regelt die Abfindungshöhe. Eine Ruhezeit nach §§ 9 und 10 KSchG ist üblich, wobei die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses pausiert.
mehr dazuWenn der Arbeitgeber im letzten Moment rechtlichen Rat einholt und davon abgehalten wird, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, könnte es (sehr selten) vorkommen, dass die Abfindung bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
mehr dazuPrimär profitieren Arbeitnehmer mit einer hohen Abfindung von der Fünftelregelung, da sie auf ihr reguläres Gehalt keinen hohen Steuersatz zahlen müssen.
mehr dazuMöglicherweise ja. Gemäß § 158 SGB II ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer, in deren Höhe man seine Kündigungsfrist „verkauft“ hat. Wenn Sie also noch 30 Tage Kündigungsfrist gehabt hätten, das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Abfindungsvergleichs jedoch sofort endet, dann ruht Ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage. Ruhen bedeutet nicht, dass es verfällt. Der Auszahlungsbeginn wird lediglich nach hinten verschoben. Auch wird nicht die gesamte Höhe der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es werden maximal 60 % in Anschlag gebracht und dieser Satz kann sich aufgrund von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit noch stark senken. In einem nächsten Schritt wäre auszurechnen, was Sie pro Tag als Lohn erhalten haben, um den exakten anrechnungsrelevanten Betrag zu ermitteln.
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