Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Für die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung benötigt das Finanzamt zusätzliche Dokumente, wie der Grund für die Zahlung, den Arbeitsvertrag oder die Versorgungsvereinbarung, das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag, Unterlagen zur Berechnung und Zahlungsmodalitäten der Abfindung, sowie Kontoauszüge.
mehr dazuGenerell lässt sich wohl festhalten: Aufhebungsvertrag auch ohne Abfindung, aber keine Abfindung ohne Aufhebungsvertrag. Denn: im Aufhebungsvertrag werden beide Parteien die genaue Summe der Abfindung festhalten und vor allem wird der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich gleichermaßen zum Verzicht der Kündigungsschutzklage verpflichtet. Ein Aufhebungsvertrag gilt somit der beidseitigen Absicherung.
mehr dazuGemäß § 1a Abs. 2 KSchG beläuft sich die Abfindung auf ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn Sie beispielsweise 30 Jahre im Unternehmen tätig waren und ein Bruttogehalt von 4.000 Euro hatten, erhalten Sie eine Abfindung von 60.000 Euro.
mehr dazuGrundsätzlich besteht keine gesetzliche Regelung zur Höhe von Abfindungen. Als Orientierung wird ein halber Monatsverdient pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt. Dies ist allerdings nur ein Richtwert – Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich individuell auf eine Abfindung. In der Regel erhalten ältere Arbeitnehmer und Schwerbehinderte außerdem eine höhere Abfindung.
mehr dazuAbfindungen sind voll zu versteuren, dafür fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Im Einzelfall kann sich eine Steuerermäßigung aus der „Fünftelregelung“ ergeben. Diese setzt voraus, dass die Abfindung komplett in einem Jahr bezahlt wird und im Verhältnis zum sowieso schon hohen Grundeinkommen sehr hoch ist.
mehr dazuDie Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft 21 Tage. Die Frist beginnt mit Erhalt der Kündigung. Wenn Sie zum Beispiel am 1. Tag eines Monats die Kündigung erhalten haben, läuft die Frist am 22. des gleichen Monats um Mitternacht ab. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingehen (z.B. per Fax).
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