Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Abfindung ohne Sperrfrist möglich ist. Die Antwort lautet: Ja, aber es müssen wichtige Gründe vorliegen. Gründe für eine Abfindung ohne Sperrzeit sind zum Beispiel angedrohte Kündigung, fristlose Kündigung, Erkrankungen, persönliche Gründe oder neuer Arbeitsplatz.
mehr dazuDie Abfindung wird gemäß Steuerklasse VI versteuert. Falls der Arbeitgeber keine Informationen vom Arbeitnehmer erhält, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung verwenden.
mehr dazuSeit 2006 muss eine Abfindung vollständig versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft betrachtet wird und daher lohnsteuerpflichtig ist. Es sind jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) darauf zu entrichten.
mehr dazuIn der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit, sodass Arbeitssuchende für diesen Zeitraum kein Geld erhalten. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird um mindestens ein Viertel gekürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Im Falle von § 9 KSchG: „Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.“ Dies tritt in Kraft, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung vorgeht, aber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Ein Auflösungsantrag geht dem meist voraus, und § 10 KSchG regelt die Abfindungshöhe. Eine Ruhezeit nach §§ 9 und 10 KSchG ist üblich, wobei die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses pausiert.
mehr dazuOb der Arbeitgeber eine Abfindung bezahlt, ist immer Verhandlungssache. Um die Erfolgschancen auf eine Abfindung zu erhöhen, sollten Sie auf das Gespräch mit dem Chef gut vorbereitet sein. Warum ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber sinnvoll? gesetzlichen Mindestgebühren) als ein Gerichtsprozess.
mehr dazuUm die Höhe derAbfindung zu bestimmen wird stets das aktuelle oder letzte Bruttogehalt veranlagt.
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