Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Ein Arbeitnehmer, der seine Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag bereut, hat es schwer, diesen rückgängig zu machen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung sind Aufhebungsverträge als gegenseitige Vereinbarungen kaum nachträglich aufzuheben, insbesondere für Arbeitnehmer. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, falls der Arbeitgeber mit unbegründeten Kündigungen gedroht hat, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bewegen. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Anfechtungsverfahren nachweisen, dass der Arbeitgeber ihn arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht hat und er den Vertrag nur deshalb abgeschlossen hat. Kann er dies nicht belegen, wird die Anfechtung erfolglos sein.
mehr dazuEine Sperrzeit beträgt in der Regel drei Monate und droht grob gesagt immer dann, wenn der Arbeitnehmer am Verlust seines Arbeitsplatzes die Schuld trägt. Bei Aufhebungsverträgen ist dies in der Regel zu bejahen, weil der Arbeitnehmer sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses freiwillig entscheidet. Bei einer Kündigungsschutzklage und anschließendem Abfindungsvergleich droht Ihnen die Verhängung einer Sperrzeit durch das zuständige Arbeitsamt nur dann, wenn im Vergleich von einer verhaltensbedingten Kündigung oder anderen Gründe die Rede ist, die dem Arbeitnehmer konkret die Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes zuweisen.
mehr dazuJe nachdem, wie Sie mit Ihrer Abfindung umgehen, bestehen verschiedene Möglichkeiten, zusätzliche Steuern zu sparen, zum Beispiel Umwandlung in eine Rentenzahlung, Sondertilgung von Immobilienkrediten, Vorzeitige Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, Investition in erneuerbare Energien oder Anlage in Aktien, ETFs und Fonds.
mehr dazuDas Gesetz sieht für den Fall einer Kündigungsschutzklage keine feste Formel für die Berechnung einer Abfindung vor. Vielmehr ist dies Verhandlungssache. Um aber einer Abschätzung hinsichtlich der Höhe einer Abfindung vornehmen zu können, bedient man sich in aller Regel der Formel „halbes Bruttomonatsentgelt mal Beschäftigungsjahre“.
mehr dazuWenn der Arbeitgeber im letzten Moment rechtlichen Rat einholt und davon abgehalten wird, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, könnte es (sehr selten) vorkommen, dass die Abfindung bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
mehr dazuGenerell lässt sich wohl festhalten: Aufhebungsvertrag auch ohne Abfindung, aber keine Abfindung ohne Aufhebungsvertrag. Denn: im Aufhebungsvertrag werden beide Parteien die genaue Summe der Abfindung festhalten und vor allem wird der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich gleichermaßen zum Verzicht der Kündigungsschutzklage verpflichtet. Ein Aufhebungsvertrag gilt somit der beidseitigen Absicherung.
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