Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Die gängigste Formel besagt, dass die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die 10 Jahre im Unternehmen war und zuletzt 2.000 € monatlich verdient hat, würde nach dieser Faustregel eine Abfindung von 10.000 € erhalten (2.000 € / 2 * 10 Jahre).
mehr dazuIn der Regel sieht das Gesetz keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung vor. Eine Zahlungspflicht seitens des Arbeitgebers kann jedoch in bestimmten Verträgen festgelegt sein.
mehr dazuAbfindungen sind voll zu versteuren, dafür fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Im Einzelfall kann sich eine Steuerermäßigung aus der „Fünftelregelung“ ergeben. Diese setzt voraus, dass die Abfindung komplett in einem Jahr bezahlt wird und im Verhältnis zum sowieso schon hohen Grundeinkommen sehr hoch ist.
mehr dazuDas Gesetz sieht nicht per se eine Abfindungszahlung oder einen Anspruch auf eine Abfindung vor. Vielmehr will sich der Arbeitgeber durch Zahlung einer Abfindung von dem Risiko einer Kündigungsschutzklage befreien, die er verlieren könnte. Wenn der Arbeitnehmer aber erst gar keine Kündigungsschutzklage erhebt, muss sich der Arbeitgeber insoweit auch keine Sorgen machen. Von sich aus wird er nach Ausspruch einer Kündigung keine Abfindung anbieten. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig bezüglich seiner Möglichkeiten beraten zu lassen.
mehr dazuNein, grundsätzlich zieht eine Abfindungszahlung keine Sperrzeit nach sich. Eine Sperrzeit kann sich aus anderen Gründen ergeben, insbesondere im Falle der Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Probleme ergeben sich auch dann, wenn im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu Lasten des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist abgekürzt wird und – quasi im Gegenzug – dafür die Abfindung erhöht wird.
mehr dazuIn der Regel ist dies nicht der Fall. Gesetzliche Abfindungsansprüche ergeben sich hauptsächlich dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, ohne rechtliche Schritte einzuleiten (gemäß § 1a KSchG). Es gibt auch sehr seltene Fälle, in denen einem zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer die Fortsetzung der Arbeit im Betrieb unzumutbar ist (gemäß § 9 KSchG). Darüber hinaus werden Abfindungen oft gezahlt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung vor Gericht anfechtet und dann vor Gericht eine Einigung erzielt wird.
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