Kündigung

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen angegeben werden. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigung an formale Richtlinien gebunden. Zudem existieren gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag.

Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich konform ist.

Definition und Allgemeines

Mit dem Rechtsbegriff der Kündigung von einem Arbeitsvertrag wird eine einseitige Willenserklärung beschrieben. Diese ist empfangsbedürftig und beendet das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden. Sie greift unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, die im Arbeitsrecht ausführlich beschrieben wird.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsrecht in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert ist. Das bedeutet auch, dass die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag nicht nur auf ein einzelnes Gesetz zurückzuführen ist.

Eine grundlegende Voraussetzung, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unwirksam wird, ist die Schriftform. Dazu zählt auch, dass der Kündigende, damit ist derjenige gemeint, von dem die Kündigung ausgeht, das Schreiben persönlich unterzeichnet.

Alternativ kann dies durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch oder kurz: BGB. Im § 623 finden Sie die Angaben zur „Schriftform der Kündigung“ und im § 126 allgemein zur „Schriftform“.

Ausnahmen bestätigen die Regel: In der Vergangenheit wurde eine sogenannte mündliche Kündigung in einigen Fällen als wirksam erklärt.

In der Regel müssen die Gründe in der Kündigungserklärung nicht explizit aufgeführt werden. Dennoch spielen sie, wie noch aufzuzeigen sein wird, eine bedeutende Rolle. Ausnahmen bilden die Kündigung während des Mutterschutzes und während der Ausbildung (insbesondere im Zusammenhang mit der Probezeit).

Die Kündigung ist von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses deutlich abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag. Bei diesem wird das Verhältnis einvernehmlich, also von beiden Seiten gleichermaßen, aufgelöst, ohne Berücksichtigung von Fristen.

Schließlich sei festzuhalten, dass die Kündigung bei einem Arbeitsverhältnis selbst verschiedene Ausformungen haben kann.

  • Wie bereits erwähnt, ist zwischen der Eigenkündigung (seitens des Arbeitnehmers) und der Fremdkündigung (seitens des Arbeitgebers) zu unterscheiden.
  • Es gibt a) die außerordentliche (fristlose) Kündigung und b) die ordentliche (fristgemäße) Kündigung.

Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz ist vor allem für denArbeitnehmer von großer Bedeutung, da er diesen vor der sogenannten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das 1951 eingeführt wurde, und auf Basis der Tarifverträge.

In Bezug auf den Kündigungsschutz bei dem Arbeitnehmer sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Nur bestimmte Kündigungsgründe sind zulässig.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Diesbezüglich sind bestimmte Personengruppen von einer Kündigung ausgenommen. Sie sind besonders schutzbedürftig. Dazu zählen neben Schwangeren auch Arbeitnehmer in der Elternzeit. Die Kündigung von Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt.

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz (siehe § 1 KSchG): Nur Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen diesen allgemeinen Schutz. Außerdem sollte der Arbeitsplatz in der Regel nicht in einem Kleinbetrieb (nur zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigte) angesiedelt sein.

FAQs

Wenn es zu einer Kündigung in der Probezeit kommt, welche Frist gilt dann?

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt normalerweise zwei Wochen. Dies ist im BGB, § 622 Abs. 3 festgelegt: Sollten also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber während der Probezeit kündigen, dann endet das entsprechende Arbeitsverhältnis vierzehn Tage später – sofern nicht anders angegeben. Es ist nämlich auch möglich, dass die Kündigungsfrist länger oder kürzer ist. Solche Besonderheiten sollten in jedem Fall im Arbeitsvertrag vermerkt sein.

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Ist auch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist möglich?

Eine Verlängerung ist in der Regel nicht vorgesehen. Hinsichtlich einer kürzeren Kündigungsfrist als die standardmäßigen zwei Wochen gilt: Ja, in der Tat – jedoch nur, wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt. Dann können einzelvertraglich auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart wurden sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein vorübergehendes Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt.

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Kann ich einen befristeten Vertrag kündigen?

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten ist die ordentliche Kündigung während eines befristeten Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Das Recht einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

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Darf ich als werdende Mutter gekündigt / entlassen werden?

Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis darf die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung, bzw. bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz . Die Entlassung einer werdenden Mutter ist nur bei besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich.

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Welche Kündigungsfristen muss ein Arbeitgeber beachten?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten, weil es gesetzliche, tarifliche und arbeitsvertragliche Kündigungsfristen gibt. Es ist daher unerlässlich, im Einzelfall immer genau zu prüfen welche Kündigungsfrist gilt. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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Wer trägt die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?

Beim Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst, egal ob man den Prozess verliert oder gewinnt. Von daher ist eine Rechtsschutzversicherung hilfreich, die die Kosten bei einer Arbeitsrechtsstreitigkeit übernimmt. Sofern die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen, trägt die Staatskasse entstehende Anwaltskosten.

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Kann ich mir erst einmal in Ruhe überlegen, ob ich die Kündigung akzeptiere?

Man sollte immer überlegen, ob man gegen eine Kündigung vorgeht oder nicht und falls, in welchem Umfang. Beachten Sie jedoch, dass eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung eingereicht werden muss, sonst kann dagegen nicht mehr vorgegangen werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass eine nach dieser Frist eingereichte Kündigungsschutzklage schon allein wegen des Versäumens der Dreiwochenfrist keine Aussicht auf Erfolg hat, selbst wenn die Kündigung rechtswidrig war.

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Brauche ich einen Anwalt, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Ja, weil abgeklärt werden muss, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Es kann sinnvoll sein, die Kündigung zu akzeptieren, aber auch notwendig werden, gegen die Kündigung vorzugehen, weil möglicherweise eine Sperrfrist vom Arbeitsamt droht.

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Muss ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit dienstliche E-Mails abrufen oder per Handy erreichbar sein?

Nein, das muss er nicht. Die Freizeit dient der Erholung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat außerhalb der Arbeitszeit keinen Anspruch auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

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