Verträge

Arbeitsverträge regeln die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sollten immer schriftlich abgeschlossen werden und enthalten Angaben zur Arbeitszeit, zum Lohn und zu Urlaubsansprüchen.

Die Bewerbung ist geschrieben und abgeschickt. Das Warten beginnt. Dann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Dann beginnt wieder das Warten. Schließlich die Zusage. Sie können im Unternehmen anfangen. Um alles festzuhalten, müssen Sie nur noch den Arbeitsvertrag unterschreiben.

Definition und Allgemeines zum Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der eine Variation eines Dienstvertrags darstellt. Dieser ist im § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ wie folgt definiert:

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.”

Das bedeutet letztlich für den Vertrag, dass ein Arbeitnehmer seine Dienste einem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt.

Der Arbeitsvertrag, der die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis bildet, kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übung ergänzt werden. Zudem existieren Sonderbestimmungen im Handelsgesetzbuch für kaufmännische Angestellte sowie in der Gewerbeordnung für gewerbliche Arbeitnehmer.

Interessant: Aktuell gibt es im Arbeitsrecht noch keine gesetzlich vorgeschriebene Form, in der ein Vertrag abgefasst werden muss. Demnach ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich möglich (eine mündliche Zusage). Es gelten die Bestimmungen des Nachweisgesetzes, die den Arbeitgeber verpflichten, bis spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. Außerdem ist er von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

Insgesamt finden sich in verschiedenen Gesetzestexten Regelungen zum Thema „Arbeitsvertrag“ und dessen Inhalt. Doch ein besonderes Augenmerk sollte auf den §§ 611 bis 630 BGB liegen.

Verschiedene Formen des Arbeitsvertrages

Grundlegend sind ein unbefristeter und ein befristeter Arbeitsvertrag zu unterschieden. Dabei kann die Befristung zeit- oder zweckabhängig sein. Deshalb ist darauf zu achten, dass auch ein Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung geschlossen wird.

Nach diesen Kategorien ergeben sich wiederum spezielle Unterarten von Verträgen, die ein Arbeitsverhältnis regeln. Hier ein paar Beispiele:

  • Projektbezogener Arbeitsvertrag
  • Teilzeitarbeitsvertrag
  • Aushilfsvertrag
  • Minijob-Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter
  • Praktikantenvertrag

Hier eine kurze Checkliste zum im Arbeitsvertrag enthaltenen Inhalt:

  1. Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  3. Arbeitsort
  4. Art der Tätigkeit (kurze Charakterisierung)
  5. Arbeitsentgelt: Höhe, Zusammensetzung (unter anderem Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen) und Fälligkeit
  6. Vereinbarungen zur Arbeitszeit
  7. Dauer des Erholungsurlaubs pro Jahr
  8. Kündigungsfristen
  9. Mögliche Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen)
Wichtig! Ein Arbeitsvertrag sollte bestenfalls alle wichtigen Punkte enthalten, die einen funktionierenden Arbeitsalltag ermöglichen sowie Regelungen, die im Streitfall zur Geltung kommen.

Diese Inhalte können im Arbeitsvertrag unter anderem enthalten sein:

  • Formulierungen zum unbefristeten Arbeitsverhältnis und/oder zur Probezeit
  • Regelungen zu den Überstunden
  • Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall
  • Fristen bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Geheimhaltungsverpflichtungen
  • Anzeige von Nebentätigkeiten
  • Vertragsstrafen
  • Zusatzvereinbarungen und Hinweise auf Änderungen des Arbeitsvertrages
  • Widerrufsvorbehalt für Zusatzzahlungen

Suchen Sie nach einer Vorlage für einen Arbeitsvertrag, der den aktuellen Bestimmungen des Arbeitsrechts entspricht, können Sie auch auf Muster-Arbeitsverträge (Allgemeine Vereinbarungen ohne Tarifbindung) wie unter www.formblitz.de zurückgreifen. Diese lassen sich in der Regel an alle Branchen anpassen und können immer wiederverwendet werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Neben dem formellen Inhalt des Arbeitsvertrages enthält dieser vor allem die Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer.

Die Hauptpflicht für den Arbeitgeber liegt darin, dem Arbeitnehmer für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen.

Weitere Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sind:

  • Fürsorgepflicht
  • Entgeltsicherung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Gewährung von Urlaub
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten
  • Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses

Das zentrale Recht, das der Arbeitgeber innehat, ist die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Daneben ist für die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers die Treupflicht ausschlaggebend. Das bedeutet letztlich, den Anweisungen, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergeben, Folge zu leisten und das Arbeitssoll umfänglich einzuhalten. Das schließt Regelungen laut Arbeitsrecht bezüglich der Überstunden, Pausen, des Urlaubs und insgesamt der Arbeitszeit mit ein.

Daneben hat der Arbeitnehmer folgende Nebenpflichten einzuhalten:

  • Verschwiegenheitspflicht
  • Rücksichtnahme- und Schutzpflicht
  • Arbeitsschutzpflicht
  • Wettbewerbsverbot

Wie sieht es an dieser Stelle mit den Rechten aus? Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf:

  • Urlaub
  • Pausen
  • Akteneinsicht
Wichtig! Im Arbeitsrecht ist der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch

FAQs

Stimmt es, dass ich mich nach drei befristeten Arbeits­verträgen einklagen kann?

Das hängt davon ab, ob Ihr Vertrag mit einem Grund befristet wird oder nur durch ein Datum. Die Regel, an die Sie denken, bezieht sich auf Verträge, die nur zeitlich – ohne Sach­grund – befristet werden: Im Gesetz über Teil­zeit­arbeit und befristete Arbeits­verträge (TzBfG) steht, dass eine „kalender­mäßige“ Befristung nur dreimal aufeinander­folgend zulässig ist – und das nur inner­halb von zwei Jahren. In der Praxis heißt das: Ein Vertrag, der ohne Grund begrenzt wird, darf nicht länger als zwei Jahre laufen. Wenn er kürzer ist, etwa ein Jahr, darf er noch zwei Mal verlängert werden, aber nur so, dass die Lauf­zeit insgesamt nicht mehr als zwei Jahre ergibt. Eine zulässige Variante wäre diese: Der erste Vertrag läuft zwölf Monate, darauf folgt eine acht­monatige Verlängerung und eine weitere Verlängerung um vier Monate. Wenn Verträge mit einem sachlichen Grund – etwa einer Krank­heits­vertretung – befristet werden, sind auch mehr als drei hinter­einander zulässig. Solche Verträge über­wiegen in der Praxis.

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Wurde für einen Arbeitnehmer 50 % Arbeitszeitreduzierung angezeigt, kann dieser auch wieder mehr arbeiten?

Der Arbeitnehmer kann, bei entsprechendem Vorbehalt in der Vereinbarung zur Kurzarbeit wieder mehr als die 50 % eingesetzt werden. Allerdings muss dies auch der Arbeitsagentur angekündigt werden.

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Wie verhält sich der befristete Arbeitsvertrag bei einer Schwangerschaft?

Unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist, fallen schwangere Arbeitnehmerinnen unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Dieses schützt die Gesundheit der Frau und des Kindes während und nach der Schwangerschaft sowie in der Stillzeit. Demnach ist es für Arbeitgeber nicht mehr zulässig, dass Schwangere z.B. Fließbandarbeiten übernehmen. Darüber hinaus gilt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag sechs Wochen vor der Entbindung Anspruch auf die volle Auszahlung ihres Gehalts haben, sofern der Entbindungstermin innerhalb des Zeitraums des befristeten Arbeitsverhältnisses liegt. Endet der befristete Arbeitsvertrag bereits während des Mutterschutzes, übernimmt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Danach können Mütter wahlweise Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1 beantragen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber befristeten Angestellten das Recht auf sechs Wochen Mutterschutz vor der Schwangerschaft gewähren und auch nach der Schwangerschaft muss das Beschäftigungsverbot von acht Wochen eingehalten werden. Mit einer Schwangerschaft geht der befristete Arbeitsvertrag aber nicht in einen unbefristeten über.

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Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?

Ja. Wird die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt, können auch Aufzeichnungen nur über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden, wenn dies vereinbart wurde.

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Welchen Umfang kann Kurzarbeit haben?

Die Arbeitszeit kann individuell reduziert werden. Ein Arbeitsausfall bis zu 100 % ist möglich, sodass der Arbeitnehmer die Arbeit vollständig einstellt.

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Muss in meinem Arbeits­vertrag stehen, warum er befristet ist?

Nein, nicht unbe­dingt. Nur wenn es sich um eine Zweck­befristung handelt, muss der Grund der Befristung schriftlich formuliert sein. Ein Zeitraum ist dann nicht nötig. In allen anderen Fällen muss zumindest der Befristungs­zeitraum, die sogenannte Befristungs­abrede, schriftlich fest­gehalten werden. Die Inhalte des Arbeits­vertrags können dann aber auch mündlich vereinbart werden.

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