Verträge

Arbeitsverträge regeln die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sollten immer schriftlich abgeschlossen werden und enthalten Angaben zur Arbeitszeit, zum Lohn und zu Urlaubsansprüchen.

Die Bewerbung ist geschrieben und abgeschickt. Das Warten beginnt. Dann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Dann beginnt wieder das Warten. Schließlich die Zusage. Sie können im Unternehmen anfangen. Um alles festzuhalten, müssen Sie nur noch den Arbeitsvertrag unterschreiben.

Definition und Allgemeines zum Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der eine Variation eines Dienstvertrags darstellt. Dieser ist im § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ wie folgt definiert:

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.”

Das bedeutet letztlich für den Vertrag, dass ein Arbeitnehmer seine Dienste einem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt.

Der Arbeitsvertrag, der die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis bildet, kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übung ergänzt werden. Zudem existieren Sonderbestimmungen im Handelsgesetzbuch für kaufmännische Angestellte sowie in der Gewerbeordnung für gewerbliche Arbeitnehmer.

Interessant: Aktuell gibt es im Arbeitsrecht noch keine gesetzlich vorgeschriebene Form, in der ein Vertrag abgefasst werden muss. Demnach ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich möglich (eine mündliche Zusage). Es gelten die Bestimmungen des Nachweisgesetzes, die den Arbeitgeber verpflichten, bis spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. Außerdem ist er von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

Insgesamt finden sich in verschiedenen Gesetzestexten Regelungen zum Thema „Arbeitsvertrag“ und dessen Inhalt. Doch ein besonderes Augenmerk sollte auf den §§ 611 bis 630 BGB liegen.

Verschiedene Formen des Arbeitsvertrages

Grundlegend sind ein unbefristeter und ein befristeter Arbeitsvertrag zu unterschieden. Dabei kann die Befristung zeit- oder zweckabhängig sein. Deshalb ist darauf zu achten, dass auch ein Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung geschlossen wird.

Nach diesen Kategorien ergeben sich wiederum spezielle Unterarten von Verträgen, die ein Arbeitsverhältnis regeln. Hier ein paar Beispiele:

  • Projektbezogener Arbeitsvertrag
  • Teilzeitarbeitsvertrag
  • Aushilfsvertrag
  • Minijob-Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter
  • Praktikantenvertrag

Hier eine kurze Checkliste zum im Arbeitsvertrag enthaltenen Inhalt:

  1. Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  3. Arbeitsort
  4. Art der Tätigkeit (kurze Charakterisierung)
  5. Arbeitsentgelt: Höhe, Zusammensetzung (unter anderem Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen) und Fälligkeit
  6. Vereinbarungen zur Arbeitszeit
  7. Dauer des Erholungsurlaubs pro Jahr
  8. Kündigungsfristen
  9. Mögliche Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen)
Wichtig! Ein Arbeitsvertrag sollte bestenfalls alle wichtigen Punkte enthalten, die einen funktionierenden Arbeitsalltag ermöglichen sowie Regelungen, die im Streitfall zur Geltung kommen.

Diese Inhalte können im Arbeitsvertrag unter anderem enthalten sein:

  • Formulierungen zum unbefristeten Arbeitsverhältnis und/oder zur Probezeit
  • Regelungen zu den Überstunden
  • Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall
  • Fristen bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Geheimhaltungsverpflichtungen
  • Anzeige von Nebentätigkeiten
  • Vertragsstrafen
  • Zusatzvereinbarungen und Hinweise auf Änderungen des Arbeitsvertrages
  • Widerrufsvorbehalt für Zusatzzahlungen

Suchen Sie nach einer Vorlage für einen Arbeitsvertrag, der den aktuellen Bestimmungen des Arbeitsrechts entspricht, können Sie auch auf Muster-Arbeitsverträge (Allgemeine Vereinbarungen ohne Tarifbindung) wie unter www.formblitz.de zurückgreifen. Diese lassen sich in der Regel an alle Branchen anpassen und können immer wiederverwendet werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Neben dem formellen Inhalt des Arbeitsvertrages enthält dieser vor allem die Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer.

Die Hauptpflicht für den Arbeitgeber liegt darin, dem Arbeitnehmer für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen.

Weitere Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sind:

  • Fürsorgepflicht
  • Entgeltsicherung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Gewährung von Urlaub
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten
  • Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses

Das zentrale Recht, das der Arbeitgeber innehat, ist die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Daneben ist für die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers die Treupflicht ausschlaggebend. Das bedeutet letztlich, den Anweisungen, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergeben, Folge zu leisten und das Arbeitssoll umfänglich einzuhalten. Das schließt Regelungen laut Arbeitsrecht bezüglich der Überstunden, Pausen, des Urlaubs und insgesamt der Arbeitszeit mit ein.

Daneben hat der Arbeitnehmer folgende Nebenpflichten einzuhalten:

  • Verschwiegenheitspflicht
  • Rücksichtnahme- und Schutzpflicht
  • Arbeitsschutzpflicht
  • Wettbewerbsverbot

Wie sieht es an dieser Stelle mit den Rechten aus? Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf:

  • Urlaub
  • Pausen
  • Akteneinsicht
Wichtig! Im Arbeitsrecht ist der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch

FAQs

Muss der Betriebsrat zustimmen, wenn im Betrieb Arbeiten im Homeoffice eingeführt werden soll?

ein. Zu beachten ist jedoch, dass bestimmte Maßnahmen jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates voraussetzen. So ist für Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, die Zustimmung des Betriebsrates – bzw. wenn es keinen Betriebsrat gibt, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – notwendig. Der Einsatz von technischen Systemen zur Erfassung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt ebenso der Zustimmung des Betriebsrates, sofern die Verwendung der Daten über die gesetzlich notwendigen Verpflichtungen hinausgeht. Allgemeine Ordnungsvorschriften (auch Verhaltenspflichten) können mittels erzwingbarer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Arbeitszeitbetriebsvereinbarung kann Sonderregelungen für Homeoffice enthalten oder einheitliche Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung vor Ort und im Homeoffice regeln. Dies gilt unabhängig von der Einzelvereinbarung, einer etwaigen Betriebsvereinbarung oder kollektivvertraglichen Regelungen.

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Kann ich befristete Arbeitsverträge auch mündlich schließen?

Nein. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen sein. Jeder Vertragspartner muss also ein von dem anderen unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten. Ist die Schriftform nicht gewahrt, gelten sie als unbefristete Arbeitsverträge.

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Inwiefern haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Schäden, die sie an Arbeitsmitteln verursachen, die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für das Homeoffice bereitgestellt wurden?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), die eine Beschränkung des Umfangs der Haftpflicht vorsehen. Demnach besteht keine Haftung und keine Verpflichtung zum Schadenersatz für der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch eine entschuldbare Fehlleistung bei der Erbringung der Arbeitsleistung zugefügten Schaden. Für einen fahrlässig verursachten Schaden hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer grundsätzlich einzustehen. Allerdings gibt es im falle eines gerichtlichen Verfahrens ein richterliches Mäßigungsrecht. Für vorsätzlich verursachten Schaden kommen die allgemeinen Schadenersatzvorschriften zur Anwendung.

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Kann ich von meiner Arbeitgeberin oder meinem Arbeitgeber zum Homeoffice gezwungen werden?

Nein. Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu vereinbaren; dies soll nunmehr schriftlich erfolgen. Eine Vereinbarung kann auch im elektronischen Wege (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail) zustande kommen.

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Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Schwangere während eines Beschäftigungsverbotes?

Die Bundseagentur für Arbeit sowie die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und für Gesundheit sind sich einig, dass einem Beschäftigungsverbot unterliegende Schwangere keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Für Schwangere ist vorrangig der Mutterschutzlohn bzw. das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Durch diese Leistungen liegt kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Somit sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht gegeben.

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Muss die Arbeitszeit im gesamten Unternehmen gleichmäßig reduziert werden?

Kurzarbeit muss nicht im gesamten Betrieb eingeführt werden. Die Arbeitszeit kann auch nur in einzelnen Betriebsabteilungen reduziert werden. Innerhalb dieser von Kurzarbeit betroffenen Betriebe/ Betriebsabteilungen muss ebenfalls nicht für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeit mit dem gleichen Prozentsatz reduziert werden. Sollten manche Arbeitnehmer dringender benötigt werden als andere, so können diese innerhalb der Kurzarbeit auch mehr arbeiten als andere. Wichtig ist, dass die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Kurzarbeit geschaffen sind. Zudem muss auch bei der Kurzarbeit der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Für die unterschiedliche Verteilung der Kurzarbeit bedarf es eines sachlichen – nicht diskriminierenden – Grundes.

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