Verträge
Arbeitsverträge regeln die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sollten immer schriftlich abgeschlossen werden und enthalten Angaben zur Arbeitszeit, zum Lohn und zu Urlaubsansprüchen.

Die Bewerbung ist geschrieben und abgeschickt. Das Warten beginnt. Dann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Dann beginnt wieder das Warten. Schließlich die Zusage. Sie können im Unternehmen anfangen. Um alles festzuhalten, müssen Sie nur noch den Arbeitsvertrag unterschreiben.
Definition und Allgemeines zum Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der eine Variation eines Dienstvertrags darstellt. Dieser ist im § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ wie folgt definiert:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.”
Das bedeutet letztlich für den Vertrag, dass ein Arbeitnehmer seine Dienste einem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt.
Der Arbeitsvertrag, der die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis bildet, kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übung ergänzt werden. Zudem existieren Sonderbestimmungen im Handelsgesetzbuch für kaufmännische Angestellte sowie in der Gewerbeordnung für gewerbliche Arbeitnehmer.
Interessant: Aktuell gibt es im Arbeitsrecht noch keine gesetzlich vorgeschriebene Form, in der ein Vertrag abgefasst werden muss. Demnach ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich möglich (eine mündliche Zusage). Es gelten die Bestimmungen des Nachweisgesetzes, die den Arbeitgeber verpflichten, bis spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. Außerdem ist er von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.
Insgesamt finden sich in verschiedenen Gesetzestexten Regelungen zum Thema „Arbeitsvertrag“ und dessen Inhalt. Doch ein besonderes Augenmerk sollte auf den §§ 611 bis 630 BGB liegen.
Verschiedene Formen des Arbeitsvertrages
Grundlegend sind ein unbefristeter und ein befristeter Arbeitsvertrag zu unterschieden. Dabei kann die Befristung zeit- oder zweckabhängig sein. Deshalb ist darauf zu achten, dass auch ein Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung geschlossen wird.
Nach diesen Kategorien ergeben sich wiederum spezielle Unterarten von Verträgen, die ein Arbeitsverhältnis regeln. Hier ein paar Beispiele:
- Projektbezogener Arbeitsvertrag
- Teilzeitarbeitsvertrag
- Aushilfsvertrag
- Minijob-Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter
- Praktikantenvertrag
Hier eine kurze Checkliste zum im Arbeitsvertrag enthaltenen Inhalt:
- Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Art der Tätigkeit (kurze Charakterisierung)
- Arbeitsentgelt: Höhe, Zusammensetzung (unter anderem Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen) und Fälligkeit
- Vereinbarungen zur Arbeitszeit
- Dauer des Erholungsurlaubs pro Jahr
- Kündigungsfristen
- Mögliche Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen)
Wichtig! Ein Arbeitsvertrag sollte bestenfalls alle wichtigen Punkte enthalten, die einen funktionierenden Arbeitsalltag ermöglichen sowie Regelungen, die im Streitfall zur Geltung kommen.
Diese Inhalte können im Arbeitsvertrag unter anderem enthalten sein:
- Formulierungen zum unbefristeten Arbeitsverhältnis und/oder zur Probezeit
- Regelungen zu den Überstunden
- Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall
- Fristen bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Geheimhaltungsverpflichtungen
- Anzeige von Nebentätigkeiten
- Vertragsstrafen
- Zusatzvereinbarungen und Hinweise auf Änderungen des Arbeitsvertrages
- Widerrufsvorbehalt für Zusatzzahlungen
Suchen Sie nach einer Vorlage für einen Arbeitsvertrag, der den aktuellen Bestimmungen des Arbeitsrechts entspricht, können Sie auch auf Muster-Arbeitsverträge (Allgemeine Vereinbarungen ohne Tarifbindung) wie unter www.formblitz.de zurückgreifen. Diese lassen sich in der Regel an alle Branchen anpassen und können immer wiederverwendet werden.
Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag
Neben dem formellen Inhalt des Arbeitsvertrages enthält dieser vor allem die Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer.
Die Hauptpflicht für den Arbeitgeber liegt darin, dem Arbeitnehmer für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen.
Weitere Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sind:
- Fürsorgepflicht
- Entgeltsicherung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Gewährung von Urlaub
- Schutz von Persönlichkeitsrechten
- Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses
Das zentrale Recht, das der Arbeitgeber innehat, ist die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Daneben ist für die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers die Treupflicht ausschlaggebend. Das bedeutet letztlich, den Anweisungen, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergeben, Folge zu leisten und das Arbeitssoll umfänglich einzuhalten. Das schließt Regelungen laut Arbeitsrecht bezüglich der Überstunden, Pausen, des Urlaubs und insgesamt der Arbeitszeit mit ein.
Daneben hat der Arbeitnehmer folgende Nebenpflichten einzuhalten:
- Verschwiegenheitspflicht
- Rücksichtnahme- und Schutzpflicht
- Arbeitsschutzpflicht
- Wettbewerbsverbot
Wie sieht es an dieser Stelle mit den Rechten aus? Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf:
- Urlaub
- Pausen
- Akteneinsicht
Wichtig! Im Arbeitsrecht ist der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch
FAQs
Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit an. Übt der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aus, so ergeben sich daraus keine Besonderheiten für die Kurzarbeit. Insbesondere wird der hieraus erzielte Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nimmt der Arbeitnehmer dagegen während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit auf, so wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich in voller Höhe auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die in 2020 geltende Ausnahme, dass das Entgelt aus einer Nebenbeschäftigung nicht angerechnet wird, soweit es zusammen mit verringerten Arbeitseinkommen aus der Hauptbeschäftigung, dem Kurzarbeitergeld und ggf. Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers das reguläre Bruttomonatseinkommen (Soll-Entgelt) nicht übersteigt, war befristet bis zum 31.12.2020 und ist mit dem Jahreswechsel ausgelaufen. Ab dem 01.01.2021 sind nunmehr lediglich noch Einkünfte aus Minijobs (bis 450 Euro/ Monat) in voller Höhe nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen (§ 421c SGB III). Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.03.2022.
mehr dazuDer Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer die Entschädigung nach § 56 IfSG aus. Diese umfasst bei einer angeordneten Quarantäne gem. § 56 Abs. I IfSG das Nettoentgelt, dass der Arbeitnehmer ohne die Quarantäne erarbeitet hätte, sowie einen Betrag in Höhe des (fiktiven) Kurzarbeitergeldes. Erfolgt die Quarantäneanordnung vor Einführung von Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung in voller Höhe von der zuständigen Landesbehörde verlangen. Wird bereits Kurzarbeit geleistet, wenn es zur Quarantäne kommt, so zahlt der Arbeitgeber zwar ebenfalls das Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld aus. Die Entschädigung für das Nettoentgelt muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer wie gewohnt von der Bundesagentur für Arbeit. Da die Bundesagentur für Arbeit sich sodann jedoch die Zahlungen von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen kann, muss der Arbeitnehmer in der Abrechnung der Kurzarbeit mit einem „Q“ gekennzeichnet werden. Für eine spätere Anforderung durch die Bundesagentur für Arbeit müssen Aufzeichnungen darüber bereitgehalten werden, für welchen Zeitraum eine Quarantäne angeordnet wurde, in welchem Umfang eine Entschädigung durch die Landesbehörden beantragt und erhalten wurde und ob die Arbeitsleistung während der Quarantäne im Homeoffice hätte erbracht werden können. Entsteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. Ia IfSG wegen Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder, so kann der Arbeitgeber die Entschädigung von der Landesbehörde nur in Höhe des für die ausgefallene Arbeitsleistung zu leistenden Nettoentgelts beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber weiterhin von der Arbeitsagentur. Da in diesem Fall keine Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergehen, besteht hier keine besondere Kennzeichnungspflicht.
mehr dazuUnter einer sachgrundlosen Befristung versteht man einen befristeten Arbeitsvertrag, der nach einer vereinbarten zeitlichen Frist automatisch endet, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Das Gegenteil einer sachgrundlosen Befristung ist eine Befristung mit Sachgrund.
mehr dazuNein. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen sein. Jeder Vertragspartner muss also ein von dem anderen unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten. Ist die Schriftform nicht gewahrt, gelten sie als unbefristete Arbeitsverträge.
mehr dazuGrundsätzlich hängt die Antwort von Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt dabei den rechtlichen Rahmen dar. Im Fall eines portugiesischen Casinomitarbeiters hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9.11.2017 entschieden, dass es zulässig ist, bis zu 12 Tage am Stück zu arbeiten (EuGH, C 306-16). Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie mit Ihrer Arbeitsdauer unzufrieden sind, wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
mehr dazuArbeiten im Homeoffice heißt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer oder seiner Wohnung erbringt. Arbeit im Homeoffice bedeutet nicht nur die Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, sondern umfasst auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie z.B. die Bearbeitung von Papierunterlagen.
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