Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Sie haben beispielsweise das Recht auf Beschäftigungsverbot, wenn ihre Tätigkeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind darstellt.
Ihre Rechte während der Schwangerschaft
Keine Mitteilungspflicht
Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich beanspruchen will, muss sie natürlich auch erwähnen, dass sie schwanger ist.
Die Pflicht, dieses mitzuteilen, besteht allerdings nicht, denn laut Mutterschutzgesetz 'soll' sie ihre Umstände mitteilen.
Im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes ist aber dazu zu raten, nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen.
Allen Beteiligten bleibt anschließend genügend Zeit, sich in der neuen Situation zurechtzufinden.
Kündigungsschutz
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer Frau, die ein Kind erwartet, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden darf.
Erfahren Sie erst nach der Entlassung, dass Sie schwanger sind, waren aber zum Kündigungstermin bereits in anderen Umständen, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Damit erwirken Sie rückwirkend Kündigungsschutz, der übrigens auch in der Probezeit gilt.
Allerdings kann der Mutterschutz Kündigungen nicht völlig ausschließen – beispielsweise, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet oder seinen Betrieb schließt.
Erforderlich ist aber immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dann wird die Kündigung erst später wirksam. Als betrüblich lässt sich die Regelung bezeichnen, dass bei einer Fehlgeburt der Kündigungsschutz sofort erlischt.
Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig
In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, erlaubt das Arbeitsrecht nur ausnahmsweise eine Kündigung, etwa bei Stilllegung des Betriebes oder Diebstahl.
Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
Nicht zugelassene Arbeiten
Während der gesamten Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnten.
Das sind Tätigkeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges Beugen und Strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm erfordern.
Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie ab dem fünften Schwangerschaftsmonat mehr als vier Stunden bei der Arbeit zu stehen. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Erholungspausen gewähren. Verboten ist Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr.
Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter außerdem nicht mehr in Beförderungsmitteln aller Art arbeiten (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug). Weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin, Schaffnerin oder Stewardess.
Der Arbeitgeber muss den Schwangeren eine andere Tätigkeit anbieten, die sie ausüben dürfen. Kann er dies nicht, muss er sie bei vollem Gehalt freistellen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutz-Gesetz beinhaltet das Recht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn die Mutter beziehungsweise das Kind am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.
Das gilt natürlich insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche.
Um das individuelle Beschäftigungsverbot durchzusetzen, braucht die Schwangere ein ärztliches Attest. Jeder niedergelassene Arzt darf ein solches Attest ausstellen.
Darin muss man genau erläutern, warum die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten sollte oder ob sie nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten darf.
Der Arbeitgeber hat generell das Recht, dieses Attest noch einmal überprüfen zu lassen, wenn er es anzweifelt. Bleibt es bei dem Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen.
Wenn die Schwangere eine andere Tätigkeit im Unternehmen zugewiesen bekommt, weil sie ihre ursprüngliche nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.
Krankschreibung
Wenn eine werdende Mutter wegen Grippe zuhause bleiben muss, dann genügt eine Krankschreibung. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt ganz normal weiter.
Ist sie jedoch länger als sechs Wochen nicht einsatzfähig, übernimmt die Krankenkasse und bezahlt Krankengeld. Das ist allerdings niedriger als das Gehalt.
Schwangere sollten deshalb lieber versuchen, ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot zu bekommen. Dann muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen.
Arztbesuche
Auch Schwangere dürfen ihre Arztbesuche nicht während der Arbeitszeit erledigen. Wer sich nicht daran hält, dem kann es passieren, dass der Arbeitgeber verlangt, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Einzige Ausnahme sind Arztbesuche, zu denen die Schwangere nüchtern erscheinen muss.
Mutterschutzfrist
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) sind Frauen von der Arbeit freigestellt.
Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt allerdings besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Außerdem gibt es während dieser sogenannten Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Meist wird so das Einkommen vor Beginn der Schutzfrist erreicht.
Anspruch auf Elternzeit
Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Nimmt eines der Elternteile oder beide gemeinsam Elternzeit, verlängert sich deren Kündigungsschutz auf die Dauer der Elternzeit. Während der Elternzeit zahlt der Staat Elterngeld für maximal 14 Monate, davon kann ein Elternteil maximal zwölf Monate beanspruchen, der andere mindestens zwei Monate. Das Elterngeld beträgt 65 Prozent vom Nettolohn.
Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Gerne können Sie sich bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auch persönlich melden und sich über Ihre Rechte während der Schwangerschaft informieren.
FAQs
Wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten arbeitslose Eltern in jedem Fall mindestens 300 Euro Basiselterngeld. Im ElterngeldPlus steht Eltern der halbe Elterngeldmindestbetrag, also 150 Euro monatlich, zu. Eltern, die Hartz IV beziehen, haben jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld, da das Elterngeld mit dem ALGII verrechnet wird. Dies gilt auch für den Sockelbetrag. Einzige Ausnahme: Wenn Eltern vor der Geburt des Kindes noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und nach der Geburt Hartz IV beziehen, haben sie einen Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird dann zwar mit dem ALG II verrechnet, sie erhalten aber einen „Elterngeldfreibetrag“ in Höhe von 300 Euro pro Monat, der nicht auf das ALG II angerechnet wird.
mehr dazuDer Empfänger des Elterngeldes darf maximal 32 Wochenarbeitsstunden arbeiten. Im Basiselterngeld wird das Einkommen jedoch auf das Elterngeld angerechnet, sodass es entsprechend geringer ausfällt. Durch den Sockelbetrag steht Eltern aber in jedem Fall 300 Euro Basiselterngeld zu. Im ElterngeldPlus wird die Teilzeitarbeit hingegen gefördert: Eltern erhalten zwar nur den halben Elterngeldbetrag, dafür jedoch für den doppelten Zeitraum.
mehr dazuGrundsätzlich muss die Schwangerschaft der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ab Kenntnis bekannt gegeben werden.
mehr dazuWenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten, den sogenannten "Geschwisterbonus". Ihr Elterngeld wird dann um 10 % erhöht, mindestens um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus.
mehr dazuGenerell gibt es Elterngeld in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Du kannst Diese Varianten auch miteinander kombinieren. Der Partnerschaftsbonus soll Eltern unterstützen, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben untereinander aufteilen, indem beide Elternteile jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bekommen. Um diese zusätzlichen Monate zu erhalten, müsst Ihr in 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes 25-30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass Ihr in jeder einzelnen Woche genau 25-30 Stunden arbeitet. Wichtig ist, wie viele Wochenstunden Ihr pro Monat durchschnittlich arbeitet. Überstunden werden eingerechnet und Minusstunden abgezogen. Tage, an denen Ihr Geld verdient, aber nicht arbeitet (z.B. Urlaubstage und Feiertage) gelten als Arbeitstage. Ihr könnt dieses Angebot auch dann nutzen, wenn Du und der andere Elternteil Euer Kind getrennt erzieht. Wenn Du alleinerziehend bist, kannst Du den Partnerschaftsbonus auch alleine nutzen. Dann reicht es aus, wenn nur Du in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 25-30 Stunden pro Woche arbeitest. Beachte: Wenn Ihr den Partnerschaftsbonus bekommt, die Voraussetzungen von Dir oder dem anderen Elternteil aber nicht eingehalten werden können, dann werden die bereits ausgezahlten Beträge von beiden Elternteilen zurückgefordert.
mehr dazuElterngeld können Sie ab der Geburt Ihres Kindes bekommen. Es wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die sogenannten "Lebensmonate" Ihres Kindes. Deren Beginn richtet sich nach dem Tag der Geburt Ihres Kindes. Ein Beispiel: Wenn Ihr Kind am 15. Februar geboren ist, dann ist der 1. Lebensmonat vom 15. Februar bis zum 14. März, der 2. Lebensmonat vom 15. März bis zum 14. April, der 3. Lebensmonat vom 15. April bis zum 14. Mai und so weiter. Wie lange Sie Elterngeld bekommen, hängt davon ab, ob Sie sich für Basiselterngeld oder für ElterngeldPlus oder für eine Kombination aus beidem entscheiden und ob Sie den Partnerschaftsbonus nutzen wollen: Basiselterngeld können Sie für bis zu 12 Lebensmonate bekommen. Wenn beide Partner Elterngeld beantragen und mindestens einer von Ihnen nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, sogar für bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man "Partnermonate". Die Partnermonate können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind. Wann Sie als alleinerziehend gelten, erfahren Sie unter Wieviel Elterngeld bekommen Alleinerziehende? ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Dadurch können Sie sogar insgesamt mehr Elterngeld erhalten. Mehr zur Höhe des Elterngeldes. Als Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil jeweils bis zu 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn Sie beide parallel in Teilzeit arbeiten. Den Partnerschaftsbonus können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind. Wann Sie als alleinerziehend gelten, erfahren Sie unter Wieviel Elterngeld bekommen Alleinerziehende? Die Elterngeld-Monate können Sie untereinander aufteilen. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen. In jedem Lebensmonat, in dem Sie beide gleichzeitig Elterngeld bekommen, verbrauchen Sie zusammen 2 Monate Elterngeld. Sie können das Elterngeld entweder am Stück beziehen oder den Elterngeld-Bezug unterbrechen und später fortsetzen oder sich mit Ihrem Partner abwechseln. Dabei gelten folgende Einschränkungen: Basiselterngeld können Sie nur in den ersten 14 Lebensmonaten bekommen. Nach dem 14. Lebensmonat können Sie nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bekommen – maximal bis zum 32. Lebensmonat, das heißt: maximal, bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist. Den Bezug dürfen Sie dann nicht mehr unterbrechen. Falls der andere Elternteil ebenfalls Elterngeld beantragt, können Sie sich nach dem 14. Lebensmonat auch abwechseln. Wenn es allerdings nach dem 14. Lebensmonat einen Lebensmonat gibt, in dem Sie beide kein ElterngeldPlus bekommen, dann können Sie danach auch keines mehr bekommen - selbst dann nicht, wenn Sie noch Monate übrig haben. Wenn Sie die Mutter des Kindes sind, gelten bei Ihnen die Lebensmonate, in denen Sie für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten, als Monate, in denen Sie Basiselterngeld bekommen. Das bedeutet: Sie verbrauchen diese Monate als Basiselterngeld-Monate. Es spielt keine Rolle, ob Sie für diese Monate tatsächlich Basiselterngeld beantragen oder nicht. In diesen Monaten können Sie weder ElterngeldPlus noch den Partnerschaftsbonus bekommen. Der andere Elternteil kann in dieser Zeit frei entscheiden, welche Variante des Elterngelds er bekommen möchte. Als Basiselterngeld-Monate gelten auch Monate, in denen Sie während des Mutterschutzes Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung bekommen.
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