Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Sie haben beispielsweise das Recht auf Beschäftigungsverbot, wenn ihre Tätigkeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind darstellt.

Ihre Rechte während der Schwangerschaft

Keine Mitteilungspflicht

Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich beanspruchen will, muss sie natürlich auch erwähnen, dass sie schwanger ist.

Die Pflicht, dieses mitzuteilen, besteht allerdings nicht, denn laut Mutterschutzgesetz 'soll' sie ihre Umstände mitteilen.

Im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes ist aber dazu zu raten, nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen.

Allen Beteiligten bleibt anschließend genügend Zeit, sich in der neuen Situation zurechtzufinden.

Kündigungsschutz

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer Frau, die ein Kind erwartet, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden darf.

Erfahren Sie erst nach der Entlassung, dass Sie schwanger sind, waren aber zum Kündigungstermin bereits in anderen Umständen, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Damit erwirken Sie rückwirkend Kündigungsschutz, der übrigens auch in der Probezeit gilt.

Allerdings kann der Mutterschutz Kündigungen nicht völlig ausschließen – beispielsweise, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet oder seinen Betrieb schließt.

Erforderlich ist aber immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dann wird die Kündigung erst später wirksam. Als betrüblich lässt sich die Regelung bezeichnen, dass bei einer Fehlgeburt der Kündigungsschutz sofort erlischt.

Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig

In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, erlaubt das Arbeitsrecht nur ausnahmsweise eine Kündigung, etwa bei Stilllegung des Betriebes oder Diebstahl.

Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Nicht zugelassene Arbeiten

Während der gesamten Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnten.

Das sind Tätigkeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges Beugen und Strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm erfordern.

Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie ab dem fünften Schwangerschaftsmonat mehr als vier Stunden bei der Arbeit zu stehen. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Erholungspausen gewähren. Verboten ist Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr.

Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter außerdem nicht mehr in Beförderungsmitteln aller Art arbeiten (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug). Weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin, Schaffnerin oder Stewardess.

Der Arbeitgeber muss den Schwangeren eine andere Tätigkeit anbieten, die sie ausüben dürfen. Kann er dies nicht, muss er sie bei vollem Gehalt freistellen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutz-Gesetz beinhaltet das Recht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn die Mutter beziehungsweise das Kind am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.

Das gilt natürlich insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche.

Um das individuelle Beschäftigungsverbot durchzusetzen, braucht die Schwangere ein ärztliches Attest. Jeder niedergelassene Arzt darf ein solches Attest ausstellen.

Darin muss man genau erläutern, warum die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten sollte oder ob sie nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten darf.

Der Arbeitgeber hat generell das Recht, dieses Attest noch einmal überprüfen zu lassen, wenn er es anzweifelt. Bleibt es bei dem Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen.

Wenn die Schwangere eine andere Tätigkeit im Unternehmen zugewiesen bekommt, weil sie ihre ursprüngliche nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.

Krankschreibung

Wenn eine werdende Mutter wegen Grippe zuhause bleiben muss, dann genügt eine Krankschreibung. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt ganz normal weiter.

Ist sie jedoch länger als sechs Wochen nicht einsatzfähig, übernimmt die Krankenkasse und bezahlt Krankengeld. Das ist allerdings niedriger als das Gehalt.

Schwangere sollten deshalb lieber versuchen, ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot zu bekommen. Dann muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen.

Arztbesuche

Auch Schwangere dürfen ihre Arztbesuche nicht während der Arbeitszeit erledigen. Wer sich nicht daran hält, dem kann es passieren, dass der Arbeitgeber verlangt, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Einzige Ausnahme sind Arztbesuche, zu denen die Schwangere nüchtern erscheinen muss.

Mutterschutzfrist

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) sind Frauen von der Arbeit freigestellt.

Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt allerdings besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Außerdem gibt es während dieser sogenannten Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Meist wird so das Einkommen vor Beginn der Schutzfrist erreicht.

Anspruch auf Elternzeit

Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Nimmt eines der Elternteile oder beide gemeinsam Elternzeit, verlängert sich deren Kündigungsschutz auf die Dauer der Elternzeit. Während der Elternzeit zahlt der Staat Elterngeld für maximal 14 Monate, davon kann ein Elternteil maximal zwölf Monate beanspruchen, der andere mindestens zwei Monate. Das Elterngeld beträgt 65 Prozent vom Nettolohn.

Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Gerne können Sie sich bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auch persönlich melden und sich über Ihre Rechte während der Schwangerschaft informieren.

FAQs

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Generell gibt es Elterngeld in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Du kannst Diese Varianten auch miteinander kombinieren. Der Partnerschaftsbonus soll Eltern unterstützen, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben untereinander aufteilen, indem beide Elternteile jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bekommen. Um diese zusätzlichen Monate zu erhalten, müsst Ihr in 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes 25-30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass Ihr in jeder einzelnen Woche genau 25-30 Stunden arbeitet. Wichtig ist, wie viele Wochenstunden Ihr pro Monat durchschnittlich arbeitet. Überstunden werden eingerechnet und Minusstunden abgezogen. Tage, an denen Ihr Geld verdient, aber nicht arbeitet (z.B. Urlaubstage und Feiertage) gelten als Arbeitstage. Ihr könnt dieses Angebot auch dann nutzen, wenn Du und der andere Elternteil Euer Kind getrennt erzieht. Wenn Du alleinerziehend bist, kannst Du den Partnerschaftsbonus auch alleine nutzen. Dann reicht es aus, wenn nur Du in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 25-30 Stunden pro Woche arbeitest. Beachte: Wenn Ihr den Partnerschaftsbonus bekommt, die Voraussetzungen von Dir oder dem anderen Elternteil aber nicht eingehalten werden können, dann werden die bereits ausgezahlten Beträge von beiden Elternteilen zurückgefordert.

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Darf ich als werdende Mutter gekündigt / entlassen werden?

Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis darf die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung, bzw. bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz . Die Entlassung einer werdenden Mutter ist nur bei besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich.

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Gilt das Mutterschutzgesetzt für mich?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von ihrem Beschäftigungs- (Voll- oder Teilzeit) oder Verdienstausmaß (z.B. geringfügiges Arbeitsverhältnis), auch z.B. für Bundesbedienstete, Lehrlinge, Heimarbeiterinnen. Es gilt nicht für Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft und für besondere Ausbildungsverhältnisse.

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Wie kann ich Elterngeld beantragen?

Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Den Antrag sollten Sie innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt

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Kann ich in der Schwangerschaft auf Urlaub gehen?

Auch für werdende Mütter gilt, dass der Urlaub mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Eine Aliquotierung des Urlaubs (Berücksichtigung von Karenz) darf nicht vorgenommen werden, wenn der ausstehende Urlaub noch vor der Schutzfrist vor der Entbindung verbraucht wird.

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Muss ich Elternzeit nehmen, um Elterngeld beziehen zu können?

Für Elterngeld müssen Sie nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, solange Sie Elterngeld bekommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen deshalb ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld zu bekommen, und nutzen dazu die Elternzeit. Tipp: Legen Sie Ihre Elternzeit so, dass alle Lebensmonate, in denen Sie Elterngeld bekommen, vollständig in der Elternzeit liegen.

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