Elternzeit
Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit. Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist – in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes (siehe unten) – auf die Elternzeit angerechnet.
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Das Arbeitsrecht bei Schwangerschaft sieht Beschäftigungsverbote vor, die Gesundheit und Leben von Müttern und Ungeboren schützen sollen. Zunächst einmal dürfen Schwangere keine Tätigkeiten ausführen, die sie oder ihr Baby gefährden können. Für ein absolutes Beschäftigungsverbot – also wenn die Betroffene gar nicht mehr arbeiten darf – ist ein ärztliches Attest nötigt.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf 12 monatliche Zahlungen in Höhe von 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielten Einkommens. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro. Durch die „Vätermonate“ kann man den Zahlungszeitraum auf bis zu 14 Monate ausdehnen. Dann muss natürlich der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen.
Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit. Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist – in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes (siehe unten) – auf die Elternzeit angerechnet.
Es existieren laut Mutterschutzgesetz spezielle Schutzfristen vor und nach der Geburt, in denen Arbeitnehmerinnen einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Der Mutterschutz greift grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit dürfen werdende Mütter nur dann ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn es ihr ausdrücklicher Wunsch ist. Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist noch acht Wochen an. In dieser Zeit herrscht laut dem Gesetz zum Mutterschutz ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Schwangerschaft nicht möglich. Das regelt § 17 des Mutterschutzgesetzes. Auch bis vier Monate nach der Entbindung ist die Mutter vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt.
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