Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Nein, entgegen der landläufigen Meinung gibt es (bis auf Ausnahmen, z.B. Sozialplanabfindung) im deutschen Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine Abfindung
mehr dazuPrimär profitieren Arbeitnehmer mit einer hohen Abfindung von der Fünftelregelung, da sie auf ihr reguläres Gehalt keinen hohen Steuersatz zahlen müssen.
mehr dazuFür die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung benötigt das Finanzamt zusätzliche Dokumente, wie der Grund für die Zahlung, den Arbeitsvertrag oder die Versorgungsvereinbarung, das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag, Unterlagen zur Berechnung und Zahlungsmodalitäten der Abfindung, sowie Kontoauszüge.
mehr dazuAbfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung vorzeitig, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 158 SGB III). Das bedeutet, die Zahlung des Arbeitslosengeldes beginnt später, aber die Höhe und der Anspruch bleiben unverändert. Dies nennt man Ruhezeit. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist nicht dasselbe wie die Ruhezeit. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Dauer und Gesamtsumme des Arbeitslosengeldes. Benötigen Sie arbeitsrechtliche Unterstützung? Nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.
mehr dazuWenn der Arbeitgeber im letzten Moment rechtlichen Rat einholt und davon abgehalten wird, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, könnte es (sehr selten) vorkommen, dass die Abfindung bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
mehr dazuViele Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Abfindung ohne Sperrfrist möglich ist. Die Antwort lautet: Ja, aber es müssen wichtige Gründe vorliegen. Gründe für eine Abfindung ohne Sperrzeit sind zum Beispiel angedrohte Kündigung, fristlose Kündigung, Erkrankungen, persönliche Gründe oder neuer Arbeitsplatz.
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