Wie ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG?
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer die Entschädigung nach § 56 IfSG aus. Diese umfasst bei einer angeordneten Quarantäne gem. § 56 Abs. I IfSG das Nettoentgelt, dass der Arbeitnehmer ohne die Quarantäne erarbeitet hätte, sowie einen Betrag in Höhe des (fiktiven) Kurzarbeitergeldes. Erfolgt die Quarantäneanordnung vor Einführung von Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung in voller Höhe von der zuständigen Landesbehörde verlangen. Wird bereits Kurzarbeit geleistet, wenn es zur Quarantäne kommt, so zahlt der Arbeitgeber zwar ebenfalls das Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld aus. Die Entschädigung für das Nettoentgelt muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer wie gewohnt von der Bundesagentur für Arbeit. Da die Bundesagentur für Arbeit sich sodann jedoch die Zahlungen von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen kann, muss der Arbeitnehmer in der Abrechnung der Kurzarbeit mit einem „Q“ gekennzeichnet werden. Für eine spätere Anforderung durch die Bundesagentur für Arbeit müssen Aufzeichnungen darüber bereitgehalten werden, für welchen Zeitraum eine Quarantäne angeordnet wurde, in welchem Umfang eine Entschädigung durch die Landesbehörden beantragt und erhalten wurde und ob die Arbeitsleistung während der Quarantäne im Homeoffice hätte erbracht werden können. Entsteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. Ia IfSG wegen Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder, so kann der Arbeitgeber die Entschädigung von der Landesbehörde nur in Höhe des für die ausgefallene Arbeitsleistung zu leistenden Nettoentgelts beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber weiterhin von der Arbeitsagentur. Da in diesem Fall keine Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergehen, besteht hier keine besondere Kennzeichnungspflicht.

FAQs
Alle Ihre Fragen beantwortet.
Einige Arbeitsverträge erlauben eine vorzeitige Kündigung, während andere dies untersagen und Vertragsstrafen vorsehen. Bevor Sie einen solchen Vertrag vor Ihrem Arbeitsantritt auflösen, ist es ratsam, mit Ihrem neuen Arbeitgeber zu sprechen und gegebenenfalls rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.
Das Gesetz sieht nicht per se eine Abfindungszahlung oder einen Anspruch auf eine Abfindung vor. Vielmehr will sich der Arbeitgeber durch Zahlung einer Abfindung von dem Risiko einer Kündigungsschutzklage befreien, die er verlieren könnte. Wenn der Arbeitnehmer aber erst gar keine Kündigungsschutzklage erhebt, muss sich der Arbeitgeber insoweit auch keine Sorgen machen. Von sich aus wird er nach Ausspruch einer Kündigung keine Abfindung anbieten. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig bezüglich seiner Möglichkeiten beraten zu lassen.
Bei Kündigungen, die der Anzeigepflicht unterliegen, müssen gemäß § 17 Abs. 3 KSchG sowohl das Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch der Betriebsrat informiert werden.
Die Abfindungshöhe hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrem monatlichen Bruttogehalt ab. In der Regel verwendet das Arbeitsgericht die Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro abgeschlossenem Beschäftigungsjahr für die Berechnung einer sogenannten "Regelabfindung".
In der Regel wird eine Abfindung gezahlt, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist oder um das Risiko einer Kündigungsschutzklage zu verringern.
Für ausfallenden Lohn springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Seit dem 5. Januar 2021 kann jedes Elternteil diese Leistung bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Alleinerziehenden stehen 40 Tage je Kind zu, durch Corona gibt es aktuell sogar noch mehr Kinderkrankentage. Der in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuchs V festgelegte Anspruch setzt bestimmte Umstände voraus: Eltern und Kind sind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, und keine andere Person des Haushalts kann auf das Kind aufpassen. Privatversicherte sind ausgenommen. Es gibt zwei Gründe für den Antrag auf Kinderkrankengeld. Fall 1: Das Kind muss daheim betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen oder die Kita das Betreuungsangebot einschränkt. Das gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten. Die Eltern benötigen eine entsprechende Bescheinigung von Schul- oder Kitaleitung, die sie bei der Krankenkasse einreichen. Fall 2: Das Kind muss daheim gepflegt werden, weil es krank ist. Die Eltern benötigen eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das Attest sollte am ersten Krankheitstag ausgestellt sein. Am gleichen Tag wird der Arbeitgeber über das Fehlen informiert. Das Attest bekommt die Krankenkasse, eine Kopie der Arbeitgeber. Diese muss ihm spätestens bis zu dem Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, vorliegen. Er schickt der Krankenkasse dann eine Verdienstbescheinigung. Diese überweist das Kinderkrankengeld.
Regelmäßig, aber nicht immer, sind Arbeitgeber bereit bei einer unrechtmäßigen Kündigung eine Abfindung zu bezahlen, um dadurch eine Kündigungsschutzklage – also eine Klage gegen die Kündigung – zu verhindern. Legen die Umstände nahe, dass eine Kündigung unrechtmäßig ist und kann der Arbeitnehmer dies auch darlegen, lassen sich Arbeitgeber regelmäßig davon überzeugen, dass sie ein Kündigungsschutzverfahren verlieren würden. Um dies zu vermeiden, lässt sich regelmäßig eine Abfindungszahlung verhandeln.
Haben Sie Kündigungsschutzklage erhoben, jedoch bereits einen neuen Job in Aussicht spricht rechtlich nichts dagegen, die neue Stelle anzutreten – es kann jedoch ein Verhandlungsnachteil bei der Höhe der Abfindung sein. Vermeiden Sie also, dass Ihr alter Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt, um sich vor Gericht nicht schlechter zu stellen.
Die Insolvenz eines Unternehmens bedeutet nicht zwingend, dass keine Abfindung mehr möglich ist. Wichtig ist: ist Ihr Anspruch auf eine Abfindung VOR oder NACH der Insolvenzeröffnung entstanden? Falls davor, stehen Ihre Chancen schlecht. Ihre Forderung wird mit allen anderen Forderungen anderer Gläubiger gleichgestellt – vermutlich erhalten Sie später lediglich einen Anteil. Falls Sie nach Insolvenzeröffnung eine Abfindung zugesichert bekommen haben, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, diese auch auszuzahlen.
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