Bekomme ich Gehalt, wenn ich mein krankes Kind betreue?

Krankheit

Für ausfallenden Lohn springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Seit dem 5. Januar 2021 kann jedes Eltern­teil diese Leistung bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Allein­erziehenden stehen 40 Tage je Kind zu, durch Corona gibt es aktuell sogar noch mehr Kinder­krankentage. Der in Paragraf 45 des Sozialgesetz­buchs V fest­gelegte Anspruch setzt bestimmte Umstände voraus: Eltern und Kind sind gesetzlich kranken­versichert sind, das Kind hat das zwölfte Lebens­jahr noch nicht voll­endet, und keine andere Person des Haus­halts kann auf das Kind aufpassen. Privatversicherte sind ausgenommen. Es gibt zwei Gründe für den Antrag auf Kinder­krankengeld. Fall 1: Das Kind muss daheim betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen oder die Kita das Betreuungs­angebot einschränkt. Das gilt auch, wenn die Eltern im Home­office arbeiten oder arbeiten könnten. Die Eltern benötigen eine entsprechende Bescheinigung von Schul- oder Kitaleitung, die sie bei der Krankenkasse einreichen. Fall 2: Das Kind muss daheim gepflegt werden, weil es krank ist. Die Eltern benötigen eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das Attest sollte am ersten Krank­heits­tag ausgestellt sein. Am gleichen Tag wird der Arbeit­geber über das Fehlen informiert. Das Attest bekommt die Krankenkasse, eine Kopie der Arbeit­geber. Diese muss ihm spätestens bis zu dem Arbeits­tag, der auf den dritten Krank­heits­tag folgt, vorliegen. Er schickt der Krankenkasse dann eine Verdienst­bescheinigung. Diese über­weist das Kinder­krankengeld.

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Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.

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Abmahnung

Förmlicher Ausdruck der Missbilligung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber, verbunden mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere Kündigung im Wiederholungsfall.

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Krankheit

Der 2005 zum Unwort des Jahres gewählte Begriff „Humankapital“ zeigt sehr deutlich: Beschäftigte sind eine Ressource, mit der Unternehmen arbeiten. Ihr Know-how und ihre Arbeitskraft tragen ganz maßgeblich zum Erfolg bei, weshalb es wichtig ist, sie zu fordern und zu fördern.

Krankheit

Kündigung

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigung an formale Richtlinien gebunden. Zudem existieren gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag.Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich konform ist.

Kündigung

Lohn

Die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) stellt die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Gemäß § 107 Absatz 1 GewO (Text § 107 GewO.) ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Ein Teil des Arbeitsentgelts können Sachbezüge sein.

Lohn

Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft bringt oftmals viele arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Konkret bedeutet das, dass jedem, der in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht, eine bestimmte Anzahl Urlaubstage im Jahr zusteht – egal, ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, eine Teilzeitbeschäftigung, einen Minijob oder einen Ferienjob.

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Verträge

Sie selbst haben im Alltagsgeschäft häufig nicht die Möglichkeit, arbeitsrechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und Ihre Verträge und Formulare zu überarbeiten. Übergeben Sie diese Aufgabe dem Anwalt Ihres Vertrauens.

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Zeugnis

Man un­ter­schei­det zunächst nor­ma­le Zeug­nis­se, die bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­ge­stellt wer­den, von Zwi­schen­zeug­nis­sen, die be­reits während des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­ge­stellt wer­den und die da­her nur An­ga­ben über den bis­he­ri­gen Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­hal­ten.

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