Zeugnisberichtigungsanspruch und Schadenersatz
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber ein formell zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung durchschnittliches Arbeitszeugnis erteilt hat. Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde legt, sind durch das Arbeitsgericht voll überprüfbar. Dagegen hat der Arbeitgeber bei der Einschätzung von Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers einen Beurteilungsspielraum, der durch das Arbeitsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 14.10.2003 Az. 9 AZR 12/03).

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Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO. Für Auszubildende ist der Zeugnisanspruch in § 16 BBiG geregelt.
Der Inhalt des Arbeitszeugnisses richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt. Jedes Arbeitszeugnis muss jedoch dem Wohlwollensgrundsatz und den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber ein formell zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung durchschnittliches Arbeitszeugnis erteilt hat. Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde legt, sind durch das Arbeitsgericht voll überprüfbar. Dagegen hat der Arbeitgeber bei der Einschätzung von Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers einen Beurteilungsspielraum, der durch das Arbeitsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 14.10.2003 Az. 9 AZR 12/03).
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