Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Eine Abfindung verdienen Sie sich durch Ihre mehrjährige Betriebszugehörigkeit. Schließlich haben Sie Ihrem Arbeitgeber über eine lange Zeit loyal gedient und zum Erfolg des Unternehmens beigetragen. Nach einer Kündigung entspricht die Abfindung daher einer Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Es ist es also Ihr gutes Recht, eine Abfindung einzufordern.
mehr dazuWenn der Arbeitgeber im letzten Moment rechtlichen Rat einholt und davon abgehalten wird, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, könnte es (sehr selten) vorkommen, dass die Abfindung bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
mehr dazuDie gängigste Formel besagt, dass die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die 10 Jahre im Unternehmen war und zuletzt 2.000 € monatlich verdient hat, würde nach dieser Faustregel eine Abfindung von 10.000 € erhalten (2.000 € / 2 * 10 Jahre).
mehr dazuNormalerweise wird die Abfindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Es ist jedoch möglich, die Abfindung in Teilzahlungen zu erhalten und gegebenenfalls sogar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei sollten auch steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden.
mehr dazuEs kommt darauf an. Bei einer ordentlichen fristgerechten Kündigung muss keine vorherige Abmahnung erfolgt sein. Handelt es sich jedoch um eine verhaltensbedingte Kündigung, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Regel vorab eine Abmahnung aussprechen. In unserem Ratgeber-Bereich erhalten Sie weitere Informationen über die unterschiedlichen Arten der Kündigung, die Kündigungsschutzklage, über die Abmahnung und zum Thema Kündigungsschutz.
mehr dazuEine Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KschG hat für Arbeitnehmer den Vorteil, dass ihnen die Abfindung gewiss ist, sofern sie die Kündigung hinnehmen. Außerdem gibt es keine Sperrfrist. Annehmen muss man ein solches Angebot nicht.
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