Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Haben Sie Kündigungsschutzklage erhoben, jedoch bereits einen neuen Job in Aussicht spricht rechtlich nichts dagegen, die neue Stelle anzutreten – es kann jedoch ein Verhandlungsnachteil bei der Höhe der Abfindung sein. Vermeiden Sie also, dass Ihr alter Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt, um sich vor Gericht nicht schlechter zu stellen.
mehr dazuWenn der Arbeitgeber im letzten Moment rechtlichen Rat einholt und davon abgehalten wird, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, könnte es (sehr selten) vorkommen, dass die Abfindung bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen müssen vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
mehr dazuNein, entgegen der landläufigen Meinung gibt es (bis auf Ausnahmen, z.B. Sozialplanabfindung) im deutschen Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine Abfindung
mehr dazuBei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Abfindungshöhe bis zu zwölf Bruttomonatsgehälter betragen. Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre sind und mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, können eine Abfindung in Höhe von bis zu 18 Monatsverdiensten (brutto) erhalten.
mehr dazuIn der Regel wird eine Abfindung gezahlt, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist oder um das Risiko einer Kündigungsschutzklage zu verringern.
mehr dazuMöglicherweise ja. Gemäß § 158 SGB II ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer, in deren Höhe man seine Kündigungsfrist „verkauft“ hat. Wenn Sie also noch 30 Tage Kündigungsfrist gehabt hätten, das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Abfindungsvergleichs jedoch sofort endet, dann ruht Ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage. Ruhen bedeutet nicht, dass es verfällt. Der Auszahlungsbeginn wird lediglich nach hinten verschoben. Auch wird nicht die gesamte Höhe der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es werden maximal 60 % in Anschlag gebracht und dieser Satz kann sich aufgrund von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit noch stark senken. In einem nächsten Schritt wäre auszurechnen, was Sie pro Tag als Lohn erhalten haben, um den exakten anrechnungsrelevanten Betrag zu ermitteln.
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