Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf eine angebliche Impfpflicht ab dem 16.03.2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mit Ablauf des 15. März 2022 einen gültigen Immunitätsnachweis vorlegen müssen.

Dies kann ein Genesenennachweis oder eine vollständige Impfung gegen Covid 19 sein.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Nachweispflicht nicht nach kommt es zu einer Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt mit der Folge, dass über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot zu entscheiden ist. Bis dahin darf vorerst weiter gearbeitet werden.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind durch das IfSG nicht geregelt und wird neben dem Gesetzgeber vor allem die Arbeitsgerichte zeitnah beschäftigen.

Die sich daraus ergebende Problemfelder wie Lohnfortzahlung, Abmahnung bei Nichtanzeige des Immunitätsnachweises und personenbedingte Kündigung bieten Raum für ein arbeitsrechtliches Spannungsverhältnis.

Nach unserer Ansicht kann vor dem Hintergrund des Vorläufigkeitscharakters bis 31.12.2022 das Arbeitsrecht als Arbeitnehmerschutzrecht nicht unterlaufen werden und arbeitsrechtliche Sanktionen drohen.

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