Wartezeit Betriebsrente: BAG urteilt zur Nicht-Anrechnung von Elternzeit

Ein BAG-Urteil klärt: Die Nicht-Anrechnung von Erziehungsurlaub auf die Wartezeit einer Betriebsrente ist keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Betriebsrente: Warum Erziehungsurlaub und Elternzeit nicht auf die Wartezeit zählen

Die Anerkennung von Erziehungszeiten ist für die spätere Höhe von Rentenansprüchen von großer Bedeutung. Doch beim Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung führt die Nicht-Anrechnung von Zeiten ohne Entgeltanspruch, wie etwa der Elternzeit, nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 6. Mai 2025 (Az.: 3 AZR 65/24) entschieden, dass eine solche Wartezeitregelung gerechtfertigt ist.

Der Fall: Erziehungszeiten zählen nicht zur Wartezeit

Eine Klägerin forderte die Berücksichtigung ihrer Erziehungsurlaubszeiten (von 1992 bis 1996) für die fünfjährige Wartezeit einer betrieblichen Besitzstandsrente. Da für diese Zeiten keine Umlagen an die Versorgungsanstalt abgeführt wurden, wurden sie nicht auf die Wartezeit angerechnet. Die Klägerin sah darin eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, da überwiegend Frauen Erziehungszeiten nehmen.

Die BAG-Entscheidung: Ruhen des Arbeitsverhältnisses als sachlicher Grund

Das BAG wies die Revision der Klägerin ab.

  1. Keine unzulässige Diskriminierung: Das Gericht stellte fest, dass die Wartezeitregelung weder gegen deutsches noch gegen europäisches Recht verstoße.
  2. Objektive Rechtfertigung: Selbst wenn man annähme, dass Frauen von der Regelung überwiegend betroffen seien (mittelbare Diskriminierung), wäre diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes schließe einen Vergütungsanspruch aus. Es sei objektiv gerechtfertigt, dass für diese Zeiten keine Umlagen zur Erfüllung einer Wartezeit fällig würden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das BAG setzt seine Rechtsprechung fort: Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt eine Reduzierung oder den Ausschluss von Leistungen.

  • Keine fiktiven Leistungen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen (wie die Zahlung von Umlagen) für Ruhenszeiten zu erbringen.
  • Prüfung der Wartezeit: Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die genauen Wartezeitregelungen ihrer betrieblichen Altersversorgung zu prüfen, da Zeiten ohne Entgeltanspruch oft nicht mitgezählt werden.

Quellenangabe:

BAG, Urteil vom 06.05.2025, Az.: 3 AZR 65/24.Art. 157 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.(Vorinstanz: LAG München – 7 Sa 206/23).