Urlaubsanspruch: BAG-Klarstellung zur Berechnung auf Grundlage von Arbeitstagen

Ein Urteil des BAG klärt: Urlaubstage werden nur auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage und nicht der Kalendertage berechnet. Für Schichtarbeit gilt eine spezielle Jahresformel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 9 AZR 216/24) klargestellt, dass die Berechnung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausschließlich auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitstage und nicht der Kalendertage zu erfolgen hat. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist.

I. Grundlage der Urlaubsberechnung

Die Anzahl der Urlaubstage muss die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage berücksichtigen.

  • Verbrauch nur bei Arbeitspflicht: Als Urlaubstag gilt nur jeder Tag, an dem der/die Mitarbeitende an sich dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen, aber aufgrund der Urlaubserteilung ferngeblieben ist.
  • Feiertage: Hatte der/die Mitarbeitende nach dem Dienstplan ohnehin frei (z.B. an einem Feiertag), wird für diesen freien Tag kein Urlaubstag verbraucht.

II. Formeln zur Umrechnung des Jahresurlaubs

Ist die vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitstage abweichend von der Urlaubsregelung (z.B. Gesetz oder Tarifvertrag), muss der Jahresurlaub umgerechnet werden.

1. Gleichbleibende Arbeitszeit (Regelfall)

Die Umrechnung des gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruchs erfolgt anhand der wöchentlichen Arbeitstage: 

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage pro Jahr. (Die Berechnung erfolgt auf Basis des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche: 24 / 6 * 5 = 20).
  • TVöD bei 6-Tage-Woche: Beträgt der Jahresurlaub 36 Arbeitstage. (Die Berechnung basiert auf 30 Tagen Tarifurlaub bei einer 5-Tage-Basis: 30 / 5 * 6 = 36).
  • Teilzeit bei 3-Tage-Woche (TVöD-Basis): Der Jahresurlaub beträgt 18 Arbeitstage. (Berechnet als 30 / 5 * 3 = 18).
  • 2. Unregelmäßige Arbeitszeiten (Jahresformel)

    Für Betriebe mit unregelmäßigen Arbeitszeiten (z.B. Schichtarbeit) hat das BAG die sogenannte Jahresformel entwickelt (Urteil v. 05.12.2023 - 9 AZR 364/22):

    Urlaubsanspruch (Schicht) = Anzahl der Urlaubstage pro Jahr / Anzahl der möglichen Arbeitstage p.a. * tatsächliche Arbeitstage p.a.

    Beispiel: 30 Tage Tarifurlaub (TVöD) / 260 mögliche Arbeitstage p.a. * 275 tatsächliche Arbeitstage p.a. = 31,73 (aufgerundet 32 Urlaubstage).

    Quellenangabe:

    BAG, Urteil vom 19.08.2025, Az.: 9 AZR 216/24.

    $\S 3$ Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

    TVöD ($\S 26$ Abs. 1 Satz 2).