Urlaubsanspruch: BAG-Klarstellung zur Berechnung auf Grundlage von Arbeitstagen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 9 AZR 216/24) klargestellt, dass die Berechnung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausschließlich auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitstage und nicht der Kalendertage zu erfolgen hat. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist.
I. Grundlage der Urlaubsberechnung
Die Anzahl der Urlaubstage muss die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage berücksichtigen.
- Verbrauch nur bei Arbeitspflicht: Als Urlaubstag gilt nur jeder Tag, an dem der/die Mitarbeitende an sich dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen, aber aufgrund der Urlaubserteilung ferngeblieben ist.
- Feiertage: Hatte der/die Mitarbeitende nach dem Dienstplan ohnehin frei (z.B. an einem Feiertag), wird für diesen freien Tag kein Urlaubstag verbraucht.
II. Formeln zur Umrechnung des Jahresurlaubs
Ist die vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitstage abweichend von der Urlaubsregelung (z.B. Gesetz oder Tarifvertrag), muss der Jahresurlaub umgerechnet werden.
1. Gleichbleibende Arbeitszeit (Regelfall)
Die Umrechnung des gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruchs erfolgt anhand der wöchentlichen Arbeitstage:
2. Unregelmäßige Arbeitszeiten (Jahresformel)
Für Betriebe mit unregelmäßigen Arbeitszeiten (z.B. Schichtarbeit) hat das BAG die sogenannte Jahresformel entwickelt (Urteil v. 05.12.2023 - 9 AZR 364/22):
Urlaubsanspruch (Schicht) = Anzahl der Urlaubstage pro Jahr / Anzahl der möglichen Arbeitstage p.a. * tatsächliche Arbeitstage p.a.
Beispiel: 30 Tage Tarifurlaub (TVöD) / 260 mögliche Arbeitstage p.a. * 275 tatsächliche Arbeitstage p.a. = 31,73 (aufgerundet 32 Urlaubstage).
Quellenangabe:
BAG, Urteil vom 19.08.2025, Az.: 9 AZR 216/24.
$\S 3$ Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
TVöD ($\S 26$ Abs. 1 Satz 2).
