Sonderkündigungsschutz: BAG urteilt zur Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter

Das BAG klärt: Das ehrenamtliche Richteramt in einem Bundesland bietet keinen Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber keinen betrieblichen Bezug zum Land hat.

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht und soll durch Sonderkündigungsschutz abgesichert werden. Doch gilt dieser Schutz auch, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet und der Arbeitgeber keinen direkten Bezug zu dem Bundesland hat, in dem das Ehrenamt ausgeübt wird? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az.: 2 AZR 228/23) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz der Landesverfassung Brandenburg in diesem Fall nicht greift.

Der Fall: Homeoffice in Brandenburg, Arbeitgeber im Konzern

Ein Mitarbeiter war als ehrenamtlicher Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Brandenburg tätig und arbeitete ausschließlich im Homeoffice an seinem Wohnsitz in Brandenburg. Sein Arbeitgeber, ein Konzernunternehmen, hatte jedoch keinen betrieblichen Bezug zum Land Brandenburg. Der Mitarbeiter wurde gekündigt. Er berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter nach der Landesverfassung Brandenburg.

Die BAG-Entscheidung: Keine "betriebliche Struktur" am Wohnsitz

Das BAG wies die Klage ab.

  1. Fehlender betrieblicher Bezug: Das Gericht stellte fest, dass $\text{Art. } 110 \text{ Abs. } 1 \text{ Satz } 2 \text{ BbgVerf}$ den Arbeitgeber nur dann binde, wenn der Mitarbeiter einen arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs des Arbeitgebers im Land Brandenburg fördere. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers allein sei keine betriebliche Struktur des Arbeitgebers.
  2. Unzumutbare Belastung: Den Arbeitgebern dürfe kein "starker" Sonderkündigungsschutz auferlegt werden, obwohl sie keinen betrieblichen Bezug zum Land Brandenburg aufweisen. Dies würde Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
  3. Umdeutung der Kündigung: Obwohl die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unwirksam war, wertete das BAG diese als Umdeutung ($\S 140$ BGB) in eine ordentliche Kündigung. Dies entsprach dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers, den Mitarbeiter auf keinen Fall zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu wollen.

Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Homeoffice und im Konzern.

  • Sonderkündigungsschutz: Der Schutz als ehrenamtlicher Richter greift nur, wenn ein betrieblicher Bezug des Arbeitgebers zum Land besteht.
  • Klarheit bei Homeoffice: Bei Tätigkeiten im Homeoffice, insbesondere in Konzernstrukturen, sollte der Arbeitgeber klar festlegen, welchem Betrieb der Mitarbeiter zugeordnet ist. Andernfalls kann der Sonderkündigungsschutz entfallen, wie im vorliegenden Fall auch für das erloschene Betriebsratsamt.
  • Umdeutung als Rettungsanker: Die Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung bleibt ein wichtiger Rettungsanker für Arbeitgeber.

Quellenangabe:

BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az.: 2 AZR 228/23 (ArbRB 2025, 302).

Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf), § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg – 3 Sa 1186/22).