Mobbing am Arbeitsplatz: Warum Schadensersatz oft an der Darlegungslast scheitert

Haben Arbeitnehmer bei Mobbing durch Kollegen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Chef? Das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 60/23) klärt die Haftung des Arbeitgebers und die strengen Beweislastregeln.

In der arbeitsrechtlichen Praxis wird der Begriff „Mobbing“ häufig verwendet, doch juristisch ist er tückisch. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 1 Sa 60/23) klargestellt, dass Mobbing keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Wer Schmerzensgeld fordert, muss präzise darlegen, welche konkreten Rechtsverletzungen vorliegen.

Der Fall: Konflikte in der ZahnarztpraxisEine langjährige Zahnarzthelferin forderte von ihrem Arbeitgeber mindestens 40.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptet, über Jahre von zwei Kolleginnen systematisch ausgegrenzt, schikaniert und wegen ihrer Herkunft sowie ihres Impfstatus lächerlich gemacht worden zu sein („Tuscheln“, „Fenster aufreißen“, „Fehler unterstellen“). Sie erkrankte schließlich an Depressionen.

Die Entscheidung: Keine Haftung des Arbeitgebers ohne KenntnisDas LAG wies die Klage ab. Die Begründung stützt sich auf zentrale Prinzipien der Arbeitgeberhaftung:

1. Mobbing ist eine Gesamtschau von EinzeltatenEin Anspruch entsteht erst dann, wenn einzelne Handlungen in ihrer Systematik und Zielrichtung das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit verletzen.

  • Das Problem: Der Kläger muss jede einzelne Handlung nach Zeit, Ort und Beteiligten genau benennen. Pauschale Vorwürfe wie „ich wurde geschnitten“ reichen nicht aus.

2. Keine Zurechnung bei gleichgestellten Kollegen (§ 278 BGB)Ein Arbeitgeber haftet für das Verschulden seiner Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) nur dann direkt, wenn diese gegenüber dem Opfer Weisungsbefugnisse haben.

  • Bei Mobbing unter gleichgestellten Kollegen haftet der Chef nur dann, wenn er seine eigene Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat – also wenn er trotz Kenntnis der Vorfälle nicht einschreitet.

3. Die Hürde der KenntnisIm vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Praxisinhaber rechtzeitig von den konkreten Schikanen wusste.

  • Das Gericht stellte klar: Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Chef in einem Kleinbetrieb alles mitbekommt, was hinter dem Rücken eines Mitarbeiters passiert (Tuscheln, Blicke).
  • Erst als die Klägerin den Chef konkret informierte, reagierte dieser mit einem Gesprächsangebot. Eine schuldhafte Untätigkeit lag daher nicht vor.

4. Atteste beweisen kein MobbingDas LAG betonte, dass ärztliche Atteste über „mobbingtypische Belastungen“ zwar eine Erkrankung belegen, aber nicht beweisen, dass die behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben oder dass sie die Ursache der Krankheit waren.

Praxishinweis: Was Betroffene tun müssen

Wer sich gemobbt fühlt und später Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, muss proaktiv handeln:

  • Mobbing-Tagebuch führen: Jedes Ereignis mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten und Zeugen sowie der eigenen Reaktion protokollieren.
  • Beschwerde einlegen: Den Arbeitgeber formell über die Vorfälle informieren. Nur wenn der Chef weiß, was passiert, muss er rechtlich einschreiten.
  • Ärztliche Hilfe: Symptome frühzeitig dokumentieren lassen, um die Kausalität später besser belegen zu können.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 241 Abs. 2 BGB (Fürsorgepflicht); § 823 Abs. 1 BGB (Persönlichkeitsrecht); § 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld); § 15 Abs. 2 AGG.
  • Urteil: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 – 1 Sa 60/23.
  • Verfahrensgang: Vorinstanz ArbG Flensburg (16.02.2023 – 1 Ca 632/22); BAG-Beschluss (23.02.2024 – 8 AZN 878/23).