Kündigung wegen Social-Media-Posts: LAG Rheinland-Pfalz stärkt Meinungsfreiheit von Profifußballern

Darf ein Bundesliga-Verein einem Spieler wegen politischer Äußerungen in sozialen Medien fristlos kündigen? Das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 3 SLa 254/24) entschied: Die Kündigung war unwirksam – auch wegen einer vorherigen Abmahnung.

In Zeiten hitziger gesellschaftspolitischer Debatten stellt sich für Arbeitgeber zunehmend die Frage, wie weit die Loyalitätspflicht ihrer Angestellten in den sozialen Medien reicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 3 SLa 254/24) über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Bundesliga-Profis zu entscheiden, der sich mehrfach zum Nahost-Konflikt geäußert hatte.

Der Sachverhalt: Posts, Distanzierung und "Nachschlag"Ein Profifußballer hatte im Nachgang der Terrorangriffe vom 7. Oktober 2023 mehrere Beiträge auf Instagram und X (ehemals Twitter) veröffentlicht, die unter anderem die Parole „From the river to the sea“ enthielten. Nach intensiven Gesprächen mit dem Verein und einer öffentlichen Pressemitteilung, in der der Verein den Spieler abmahnte und ihm eine „Rehabilitation“ in Aussicht stellte, veröffentlichte der Spieler einen weiteren Post. Darin stellte er klar, dass er seine Haltung nicht bereue und sich nicht von seinen Aussagen distanziere. Der Verein kündigte daraufhin fristlos.

Die Entscheidung: Verzicht auf Kündigungsrecht durch AbmahnungDas LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Ein zentraler rechtlicher Aspekt war der Verbrauch des Kündigungsrechts.

  • Konkludenter Verzicht: Durch die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023, in der der Verein eine Abmahnung aussprach und die Rückkehr in den Spielbetrieb ankündigte, hat der Arbeitgeber auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen der bis dahin bekannten Vorfälle verzichtet.
  • Eine Abmahnung ist rechtlich das Signal, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Pflichtverletzung noch fortgesetzt werden kann.

Meinungsfreiheit vs. LoyalitätspflichtBezüglich des letzten Posts vom 1. November 2023, der den Anlass für die tatsächliche Kündigung gab, sah das Gericht keinen „an sich wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB.

  • Auslegung der Äußerung: Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG müssen Äußerungen im Gesamtzusammenhang gewertet werden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Spieler in seinem letzten Post nicht den Terror der Hamas verherrlicht oder Israel das Existenzrecht abgesprochen habe. Vielmehr handelte es sich um eine (wenn auch provokante) Bekräftigung seines humanitären Standpunkts.
  • Keine unheilbare Zerrüttung: Da der Spieler zuvor betont hatte, gegen jede Form von Gewalt und Antisemitismus zu sein, konnte der letzte Post nicht zwingend als Rücknahme dieser Distanzierung gewertet werden.

Fehlende Abmahnung für den neuen VorfallSelbst wenn man im letzten Post eine Pflichtverletzung (z. B. einen Widerspruch zur Vereinskommunikation) sähe, hätte der Verein laut LAG zunächst erneut abmahnen müssen. Ein direkter Ausspruch der fristlosen Kündigung war unverhältnismäßig, da nicht erkennbar war, dass der Spieler sein Verhalten nach einer gezielten Warnung nicht angepasst hätte.

Finanzielle Folgen für den VereinDas Urteil hat massive wirtschaftliche Konsequenzen: Der Verein wurde verurteilt, das Grundgehalt (monatlich 150.000 Euro) sowie eine Sonderzahlung wegen „Vertragstreue“ in Höhe von 300.000 Euro für den Zeitraum des Annahmeverzugs nachzuzahlen. Insgesamt summierten sich die Ansprüche auf weit über eine Million Euro.

Fazit für die PraxisDieses Urteil mahnt Arbeitgeber zur Vorsicht bei vorschnellen öffentlichen Erklärungen. Wer einen Mitarbeiter öffentlich abmahnt oder ihm eine zweite Chance verspricht, bindet sich rechtlich an diese Entscheidung. Spätere Kündigungen wegen desselben oder eines eng verwandten Sachverhalts sind dann kaum noch durchsetzbar. Zudem zeigt das Urteil, dass die Hürden für eine Kündigung aufgrund politischer Meinungsäußerungen durch den starken Schutz des Art. 5 GG extrem hoch liegen.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 626 Abs. 1 BGB (Wichtiger Grund); § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht); Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit).
  • Urteil: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025 – 3 SLa 254/24.
  • Vorinstanz: ArbG Mainz, Urteil vom 12.07.2024 – 10 Ca 1411/23.
  • Kontext: Grenzen der Verhaltenspflichten von Profisportlern und Prominenten in sozialen Medien.