Kündigung in der Probezeit: Warum Zeugenaussagen zum „Zugang“ oft scheitern
Besonders in der Probezeit, in der kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht, ist der rechtzeitige Zugang des Kündigungsschreibens entscheidend für die Wirksamkeit. Behauptet der Arbeitnehmer, das Schreiben nie erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen.
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.05.2025 (Az. 4 SLa 442/24) klargestellt, dass es dabei nicht ausreicht, „irgendwelche“ Zeugen zu präsentieren. Die Aussagen müssen einer aussagepsychologischen Prüfung standhalten.
Der Fall: Vier gegen Eine?Die Beklagte behauptete, der Geschäftsführer habe der Klägerin im Beisein von drei weiteren Mitarbeitern die Kündigung am Schreibtisch übergeben wollen. Da sie die Annahme verweigert habe, sei das Schreiben auf den Tisch gelegt worden. Die Klägerin bestritt dies vehement.
Aussagepsychologie im Arbeitsrecht: Die „Nullhypothese“
Das Gericht wendete wissenschaftliche Erkenntnisse der Aussagepsychologie an, die auch im Zivilprozess gemäß § 286 ZPO gelten.
- Die Nullhypothese: Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Aussage unwahr ist. Die Glaubhaftigkeit muss aktiv durch sogenannte „Realkennzeichen“ begründet werden.
- Individuelle Wahrnehmung vs. Absprache: Glaubhafte Berichte über echtes Erleben zeichnen sich durch individuelle Details, Emotionen und Schilderungen von Randgeschehen aus.
- Das Problem im Fall: Alle drei Zeugen schilderten zwar extrem präzise, wer wo im Raum stand („ich ganz rechts außen“), konnten aber keine einzige emotionale Reaktion oder Bewegung der Klägerin beschreiben. Das Bild wirkte wie „nachgestellt“ und abgesprochen.
Wann Zeugenaussagen nicht überzeugen
Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, weil die Beweisaufnahme erhebliche Zweifel hinterließ:
- Hoher Übereinstimmungsgrad: Wenn Zeugen das Kerngeschehen fast wortgleich schildern, spricht dies eher für eine Vorbereitung als für eine authentische Erinnerung.
- Fehlendes Randgeschehen: Authentische Zeugen erinnern sich meist eher an die Atmosphäre (Schock, Wut, Tränen) als an die exakte geometrische Anordnung der Personen im Raum.
- Widersprüche zur Parteierklärung: Der Geschäftsführer behauptete in der Verhandlung, zwei Schreiben übergeben zu haben – alle seine Zeugen sprachen jedoch nur von einem einzigen Blatt.
Fazit für die Praxis
Das Urteil ist eine Warnung an Arbeitgeber, den Zugang einer Kündigung nicht „passend zu machen“.
- Für Arbeitgeber: Die sicherste Methode des Zugangs bleibt die Zustellung per Boten (nicht Post!), der den Einwurf in den Briefkasten unter Angabe der Uhrzeit in einem Protokoll bestätigt. „Sammelbesuche“ im Büro mit mehreren Zeugen wirken vor Gericht oft konstruiert und sind fehleranfällig.
- Für Arbeitnehmer: Es lohnt sich, den behaupteten Zugang kritisch zu hinterfragen. Wenn Zeugen des Arbeitgebers hölzern und uniform aussagen, kann die Klage allein wegen mangelnder Beweisbarkeit des Zugangs Erfolg haben.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 286 ZPO (Freie Beweiswürdigung); § 130 BGB (Zugang von Willenserklärungen).
- Urteil: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2025 – 4 SLa 442/24.
- Referenz: WKRS 2025, 17922; NZA-RR 2025, 526.
