Kontenpfändung in der EU: Arbeitsgericht bleibt zuständig für europäische Titel

Darf das Arbeitsgericht einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen? Das Hessische LAG klärt die Zuständigkeit und die hohen Hürden für eine Vollstreckungsgefahr bei Auslandsbeziehungen.

Wenn ein Arbeitgeber im EU-Ausland sitzt, stellt sich nach einem gewonnenen Prozess oft die Frage nach der effektiven Sicherung der Forderung. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit seinem Beschluss vom 01.12.2025 (Az. 10 Ta 746/25) wichtige Leitplanken für den „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (EuKtPVO) gesetzt.

Die Zuständigkeit: Arbeitsgericht ist „Gericht der Hauptsache“Im entschiedenen Fall stritt ein Arbeitnehmer gegen eine französische Gesellschaft mit Sitz in Paris um eine Bonuszahlung. Da der Arbeitgeber seine deutsche Niederlassung auflösen wollte, beantragte der Gläubiger nach Erlass eines Versäumnisurteils einen Pfändungsbeschluss für die Konten in Frankreich.

Das Hessische LAG bestätigte zunächst eine wichtige verfahrensrechtliche Frage: Hat ein deutsches Arbeitsgericht den Titel (z. B. ein Urteil) erlassen, ist es gemäß § 946 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 EuKtPVO auch für den europäischen Pfändungsbeschluss sachlich und international zuständig. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelten hierbei als „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung.

Die Hürde: Wann ist eine Pfändung „dringend erforderlich“?Trotz der Zuständigkeit scheiterte der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz. Die EuKtPVO verlangt für eine vorläufige Pfändung nach Art. 7 Abs. 1 eine „tatsächliche Gefahr“, dass die spätere Vollstreckung ohne diese Maßnahme unmöglich oder erheblich erschwert wird. Das Gericht stellt hierbei strenge Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad.

Keine Gefahr allein durch AuslandsbezugDie entscheidende Erkenntnis des Gerichts lautet: Dass ein Arbeitgeber seine Zelte in Deutschland abbricht und nur noch an seinem Hauptsitz im EU-Ausland (hier Paris) greifbar ist, rechtfertigt für sich genommen noch keinen europäischen Pfändungsbeschluss.

  • Zumutbarkeit: Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die Vollstreckung direkt im EU-Ausland am Sitz der Gesellschaft zu betreiben.
  • Keine Vereitelung: Die bloße Verlagerung der Geschäftstätigkeit zurück in das Herkunftsland stellt keine gezielte Vollstreckungsvereitelung dar.
  • Risiko des Vertragspartners: Wer einen Arbeitsvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft schließt, übernimmt das allgemeine Risiko, Titel ggf. im Ausland durchsetzen zu müssen.

Fazit für die PraxisDer Beschluss des Hessischen LAG stärkt zwar die Kompetenz der Arbeitsgerichte bei grenzüberschreitenden Titeln, zeigt aber auch die hohen Hürden für Sicherungsmaßnahmen auf. Ein europäischer Kontenpfändungsbeschluss ist kein Selbstläufer bei Firmenumzügen ins Ausland. Gläubiger müssen konkrete Beweise dafür liefern, dass der Schuldner sein Vermögen aktiv verschleiert oder beiseite schafft – der reine Rückzug aus dem Inland genügt nicht.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: Art. 6, 7 EuKtPVO (Europäische Kontenpfändungsverordnung); § 946 ZPO; § 62 Abs. 2 ArbGG.
  • Beschluss: Hessisches LAG, Beschluss vom 01.12.2025 – 10 Ta 746/25.
  • Vorinstanz: ArbG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2025 – 18 Ga 111/25.
  • Kontext: Ergänzung zur Brüssel Ia-VO im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung.