Kein Gehalt bei Tattoo-Entzündung: Wann Eigenverschulden die Entgeltfortzahlung ausschließt
Entzündetes Tattoo als "Verschulden gegen sich selbst"
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entfällt jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit trifft. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.10.2025, Az. 2 Ca 278/24) klargestellt, dass Komplikationen nach einer Tätowierung in diese Kategorie fallen können.
Der Fall: Antibiotika statt Arbeit - Eine Pflegehilfskraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Wenige Tage später entzündete sich die Stelle massiv, was eine Behandlung mit Antibiotika und eine mehrtägige Krankschreibung zur Folge hatte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit dem Argument, die Mitarbeiterin habe die Arbeitsunfähigkeit durch den riskanten, medizinisch nicht indizierten Eingriff selbst herbeigeführt.
Die Entscheidung: Billigende Inkaufnahme von Risiken - Das LAG wies die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin ab. Die Richter begründeten dies mit einem „groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen“.
- Vorhersehbarkeit: Eine Entzündung ist bei einer Tätowierung keine völlig fernliegende Komplikation. Da bei dem Vorgang die Hautbarriere durch Nadelstiche massiv verletzt wird, ist das Risiko einer bakteriellen Infektion immanent.
- Bedingter Vorsatz: Wer sich tätowieren lässt, handelt hinsichtlich des Eingriffs vorsätzlich. Da Komplikationen laut Statistik in bis zu 5 % der Fälle auftreten, nimmt der Arbeitnehmer diese bei der Einwilligung in das Tattoo billigend in Kauf.
- Keine medizinische Notwendigkeit: Da es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt, trägt der Arbeitnehmer das Risiko für daraus resultierende Arbeitsausfälle selbst.
Vergleich mit Sportunfällen und Schönheits-OPs
Die Klägerin versuchte, ihr Tattoo mit verletzungsanfälligen Sportarten zu vergleichen, bei denen der Lohnfortzahlungsanspruch meist bestehen bleibt. Das Gericht sah hier jedoch entscheidende Unterschiede:
- Beherrschbarkeit: Während ein Sportler darauf vertraut, durch Regelbefolgung und Training Unfälle zu vermeiden, ist die biologische Reaktion der Haut auf Farbe und Nadeln nach dem Stechen nicht mehr steuerbar.
- Gesetzliche Wertung: Das Gericht zog eine Parallele zu § 52 Abs. 2 SGB V. Dort ist geregelt, dass Krankenkassen Versicherte an den Kosten beteiligen können, wenn eine Krankheit durch Tätowierungen, Piercings oder unnotwendige Schönheits-OPs verursacht wurde. Diese Wertung des Gesetzgebers sei auf das Entgeltfortzahlungsrecht übertragbar.
Fazit für die Praxis
Dieses Urteil ist ein Signal an Arbeitnehmer, dass die "private Lebensführung" bei riskanten ästhetischen Eingriffen finanzielle Konsequenzen haben kann.
- Für Arbeitgeber: Besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen einer Krankschreibung und einem frisch gestochenen Tattoo oder einer Schönheits-OP, kann die Fortzahlung unter Hinweis auf § 3 EFZG verweigert werden.
- Für Arbeitnehmer: Das Risiko von Komplikationen bei Tattoos oder Piercings liegt allein in der Sphäre des Arbeitnehmers. Tritt eine Infektion auf, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohn durch den Chef.
Quellenangabe
- Rechtsquelle: § 3 Abs. 1 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung); § 52 Abs. 2 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden).
- Urteil: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.2025 – 2 Ca 278/24.
- Vorinstanz: ArbG Flensburg, Urteil vom 24.10.2024 – 2 Ca 278/24.
- Referenz: Bestätigt durch BAG-Beschluss vom 25.08.2025 – 5 AZN 370/25 (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde).
