Fortbildungskosten: Rückzahlungsklausel bei Eigenkündigung ist unwirksam
Arbeitgeber investieren in die Fortbildung ihrer Mitarbeiter und sichern sich oft durch Rückzahlungsklauseln ab, falls der Mitarbeiter kurz nach der Qualifizierung kündigt. Doch diese Klauseln sind ein Minenfeld. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem Urteil vom 13. Juni 2025 (Az.: 1 SLa 21/25) entschieden, dass eine Klausel, die unterschiedslos an die Beendigung "auf Wunsch des Mitarbeiters" anknüpft, unwirksam ist.
Das Problem: Keine Unterscheidung beim Kündigungsgrund
Ein Arbeitnehmer, der an einem berufsbegleitenden Studium zum Physician Assistant teilgenommen hatte, kündigte kurz nach Erhalt seines Diploms. Die Arbeitgeberin forderte die anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten, da die Vereinbarung eine Rückzahlung vorsah, wenn das Arbeitsverhältnis "auf Wunsch des Mitarbeiters" oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet wird.
Die LAG-Entscheidung: Unangemessene Benachteiligung
Das LAG Hamm gab dem Arbeitnehmer Recht und wies die Klage der Arbeitgeberin ab.
- Unterschiedslose Erfassung: Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gemäß $\S 307$ Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie jede Eigenkündigung als Rückzahlungsfall ansieht.
- Fehlende Differenzierung: Eine wirksame Rückzahlungsklausel muss den Grund für die Kündigung ausreichend differenzieren. Sie darf den Arbeitnehmer nicht dafür bestrafen, dass er kündigt, weil der Arbeitgeber ihm dazu einen berechtigten Anlass (z.B. durch Pflichtverletzung) gegeben hat.
- Kein Rückgriff auf AVR: Der Anspruch konnte auch nicht auf die AV-Caritas gestützt werden, da die Parteien mit ihrer individuellen Vereinbarung diese Regelungen ablösen wollten.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechung des BAG:
- Präzision rettet Kosten: Arbeitgeber müssen ihre Rückzahlungsklauseln extrem präzise formulieren. Sie müssen Kündigungen, die sie selbst verschuldet haben, vom Rückzahlungsanspruch ausnehmen.
- Keine AGB-Falle: Klauseln, die alle Fälle der Eigenkündigung erfassen, fallen in die AGB-Falle und sind unwirksam.
- Beraterhinweis: Arbeitgeber sollten nicht ungeprüft Klauseln aus anderen Rechtsquellen übernehmen und auf die präzise, juristisch haltbare Formulierung achten. Wer ungenau formuliert, verliert den Anspruch auf die Rückforderung der Fortbildungskosten.
Quellenangabe:
LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2025, Az.: 1 SLa 21/25.
$\S 307$ Abs. 1 Satz 1, $\S 306$ Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(Vorinstanz: ArbG Arnsberg – 2 Ca 437/24).
