EuGH: Stärkung der Arbeitnehmerrechte von Eltern behinderter Kinder
Die Rechte von Arbeitnehmern mit behinderten Kindern wurden durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2025 (Az.: C-38/24 – Bervidi) erheblich gestärkt. Der EuGH hat klargestellt, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch diese Eltern schützt.
Das Urteil: Pflicht zur angemessenen Vorkehrung
Der EuGH entschied, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass Eltern sich um ihre behinderten Kinder kümmern können, ohne mittelbar diskriminiert zu werden.
- Verbot der mittelbaren Diskriminierung: Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Vorschrift oder Praxis Personen mit einer bestimmten Eigenschaft (hier: Elternschaft eines behinderten Kindes) in besonderer Weise benachteiligt.
- Angemessene Vorkehrungen: Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um den Eltern die erforderliche Unterstützung zu ermöglichen. Diese Pflicht gilt, solange der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird.
Was bedeutet das für die Praxis?
Nationale Gerichte müssen nun prüfen, ob das Ersuchen eines Arbeitnehmers, etwa nach flexibleren Arbeitszeiten oder Homeoffice, den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.
- Flexibilität fordern: Arbeitnehmer können nun mit größerer Aussicht auf Erfolg Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen fordern.
- Prüfungsmaßstab: Der Arbeitgeber kann eine Anpassung nur ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass die Belastung durch die Vorkehrungen unverhältnismäßig ist.
Quellenangabe:
EuGH, Urteil vom 11.09.2025, Az.: C-38/24 – Bervidi (EuGH PM Nr. 119/25 vom 11.09.2025).Richtlinie 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf).
