Einstweiliger Rechtsschutz: So korrigieren Sie Fehler bei der Betriebsratswahl

Ein Fachbeitrag beleuchtet die Möglichkeiten, mittels einstweiliger Verfügung in die Betriebsratswahl einzugreifen, um Anfechtungen zu vermeiden. Die Korrektur ist dem Abbruch vorzuziehen.

Die Betriebsratswahl ist ein komplexes und fehleranfälliges Verfahren. Da eine fehlerhafte Wahl zu einer Anfechtung und damit zu langwierigen Verfahren führt, ist ein korrigierender Eingriff in das laufende Wahlverfahren oft die bessere Lösung. Der vorliegende Beitrag untersucht die Voraussetzungen, unter denen mittels einstweiliger Verfügung in eine Betriebsratswahl eingegriffen werden kann.

I. Korrigierender Eingriff versus Wahlanfechtung

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ($\S 19$ BetrVG) ist nur die Ultima Ratio. Der fehlerhaft gewählte Betriebsrat bleibt während des gesamten Anfechtungsverfahrens im Amt, was für den Betrieb teuer und unsicher ist.

  • Ziel: Die rechtzeitige Korrektur ist einem Abbruch oder einer späteren Wahlanfechtung vorzuziehen. Ein korrigierender Eingriff dient der Sicherung einer anfechtungsfreien Durchführung der Wahl.
  • Grundvoraussetzung: Eine Korrektur ist möglich, wenn ein korrigierbarer erheblicher Verfahrensfehler festgestellt wird.

II. Voraussetzungen für die Korrektur durch Gericht

Der korrigierende Eingriff erfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung).

  1. Verfügungsanspruch: Der Anspruch ergibt sich aus dem rechtlich schützenswerten Interesse des Arbeitgebers, der Gewerkschaft oder des Arbeitnehmers an der Durchführung einer rechtlich einwandfreien Wahl. Ein häufiger Wahlfehler ist die Verkennung des Betriebsbegriffs.
  2. Verfügungsgrund: Der Verfügungsgrund liegt darin, dass ohne den einstweiligen Rechtsschutz das fehlerbehaftete Wahlverfahren fortgeführt würde.
  3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Der Eingriff kann nicht unter Hinweis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache verweigert werden.
  4. Der unterschätzte $\S 938$ ZPO: Das Gericht kann nach $\S 938$ Abs. 1 ZPO aus freiem Ermessen die Anordnung treffen, die zur Erreichung des Zwecks – der Durchführung einer rechtskonformen Wahl – notwendig ist.

III. Der Amtsermittlungsgrundsatz und die gerichtliche Kompetenz

Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat das Gericht eine umfassende Kompetenz zum korrigierenden Eingriff.

  • Umfassende Korrektur: Das Gericht ist befugt, nicht nur den konkret gerügten Fehler, sondern auch weitere Fehler, die sich aus den Akten ergeben, zu korrigieren.
  • Effektiver Rechtsschutz: Die rechtzeitige Korrektur ist der nachträglichen Wahlanfechtung vorzuziehen, da sie einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet.

Quellenangabe:

Axel Groeger, „Einstweiliger Rechtsschutz bei der Betriebsratswahl“, ArbRB 2025, 361 ff.

$\S 19$ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

$\S 938$ Zivilprozessordnung (ZPO).