Darf man über sein Gehalt sprechen? LAG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Verschwiegenheitsklausel für unwirksam
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen Arbeitnehmer über ihr Gehalt gegenüber Kollegen Stillschweigen bewahren müssen. Doch sind solche Regelungen überhaupt wirksam?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich über ihre Vergütung sprechen – auch mit Kollegen.
Der Fall: Abmahnung wegen Gesprächs über das Gehalt
Ein Arbeitnehmer war seit 2007 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Arbeitsvertrag befand sich folgende Regelung:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren.
Der Arbeitnehmer erzählte einem Kollegen, dass sein Nettoverdienst gekürzt worden sei. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel.
Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Abmahnung – mit Erfolg.
Entscheidung des Gerichts
Sowohl das Arbeitsgericht Schwerin als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden zugunsten des Arbeitnehmers.
Die Richter stellten fest:
Die Verschwiegenheitsklausel über die Höhe des Gehalts ist unwirksam.
Die Abmahnung musste deshalb aus der Personalakte entfernt werden, da keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag.
Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Klausel um eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).
Sie verstößt gegen:
§307BGB§ 307 BGB§307BGB
Denn die Regelung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen.
Der entscheidende Punkt: Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sie gleich behandelt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie sich mit Kollegen über ihre Gehälter austauschen können.
Bedeutung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Arbeitsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Vergütung.
Arbeitnehmer dürfen also nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich bezahlt werden.
Um mögliche Ungleichbehandlungen zu erkennen, müssen Arbeitnehmer wissen können:
- wie hoch die Vergütung anderer Beschäftigter ist
- ob Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind
Ein generelles Verbot, über Gehälter zu sprechen, würde diese Kontrolle praktisch unmöglich machen.
Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit
Darüber hinaus sah das Gericht auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Die Klausel beeinträchtigt die sogenannte Koalitionsfreiheit nach:
Art.9Abs.3GGArt. 9 Abs. 3 GGArt.9Abs.3GG
Diese schützt insbesondere die Tätigkeit von Gewerkschaften.
Wenn Arbeitnehmer ihre Vergütung nicht mitteilen dürften, könnten Gewerkschaften keine Informationen über Lohnstrukturen erhalten. Das würde kollektive Verhandlungen oder Arbeitskämpfe erheblich erschweren.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Entscheidung verdeutlicht:
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich über ihr Gehalt sprechen.
Arbeitgeber können dies in der Regel nicht wirksam verbieten.
Allerdings bleibt Folgendes möglich:
- Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse
- Schutz sensibler Unternehmensinformationen
Die eigene Vergütung gehört jedoch grundsätzlich nicht dazu.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich angreifbar sein können.
Quellenangabe:
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009 – Az. 2 Sa 183/09.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 12.05.2009 – Az. 3 Ca 549/09.
Rechtliche Grundlagen:
§ 307 BGB (AGB-Kontrolle), Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit), § 64 ArbGG, § 97 ZPO.
