Betriebsrente: Commerzbank durfte auf Rentenanpassung verzichten
Die Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt ($\S 16$ Abs. 1 BetrAVG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az.: 3 AZR 24/25) entschieden, dass die Commerzbank AG aus diesem Grund von einer Rentenanpassung absehen durfte.
I. Der Fall: Unzureichende Eigenkapitalverzinsung
Die Kläger begehrten die Anpassung ihrer Betriebsrenten zum Stichtag 1. Juli 2022. Die Commerzbank hatte die Anpassung abgelehnt.
II. Die BAG-Entscheidung: Prognose zur wirtschaftlichen Lage
Das BAG gab der Commerzbank im Wesentlichen Recht.
- Maßstab des billigen Ermessens: Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrenten nicht anzupassen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach billigem Ermessen ($\S 16$ Abs. 1 BetrAVG).
- Prognose zur wirtschaftlichen Lage: Das Gericht stellte fest, dass die Bank in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung verzeichnete. Dies rechtfertigte die Prognose, dass eine Rentenanpassung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gefährden würde.
- Spätere Verbesserung irrelevant: Die Tatsache, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbessert hat, steht der ursprünglichen Prognose nicht entgegen. Das Gericht betonte, dass die weitere Entwicklung für die Bank zum maßgeblichen Stichtag nicht vorhersehbar war.
III. Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für die betriebliche Altersversorgung.
- Prognose ist entscheidend: Bei der Rentenanpassung ist die Prognose der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Anpassungsstichtag maßgeblich.
- Keine nachträgliche Korrektur: Die spätere positive Entwicklung des Unternehmens führt nicht zu einer rückwirkenden Anpassung.
Quellenangabe:
BAG, Urteil vom 28.10.2025, Az.: 3 AZR 24/25 (BAG PM Nr. 39/25 v. 28.10.2025).
$\S 16$ Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
