Betriebsratswahl: Kandidatenmangel führt zur Reduzierung der Gremiengröße
Die Größe eines Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ($\S 9$ BetrVG). Doch wenn sich nicht genügend Bewerber finden, um die gesetzlich geforderte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern zu erreichen, kann die Wahl dennoch durchgeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 24. April 2024 (Az.: 7 ABR 26/23) klargestellt, wie in diesem Fall vorzugehen ist.
I. Die BAG-Entscheidung: Kleinerer Betriebsrat ist zulässig
Das BAG entschied, dass ein Betriebsrat auch gewählt werden kann, wenn weniger Wahlbewerber zur Verfügung stehen, als nach der Größentabelle des $\S 9$ BetrVG Sitze zu besetzen wären.
- Leitbild der Errichtung: Der Grundsatz, dass in betriebsratsfähigen Betrieben tatsächlich Betriebsräte errichtet werden sollen, genießt Vorrang vor dem Grundsatz der vollen Besetzung.
- Reduzierung der Größe: In einem solchen Fall ist auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des $\S 9$ BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl der Bewerber für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.
- Ungerade Mitgliederzahl ist Pflicht: Das BAG leitet aus $\S 9$ BetrVG das Prinzip ab, dass der Betriebsrat stets aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss, um Mehrheitsentscheidungen zu ermöglichen.
II. Folgefragen und Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Durchführung der Betriebsratswahl.
- Keine Nachfrist: Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Vorschläge zu setzen, wenn bereits ein gültiger Vorschlag vorliegt.
- Nur Bewerber mit Stimmen zählen: Es ziehen nur diejenigen Bewerber in das Gremium ein, auf die wenigstens eine Stimme entfallen ist.
- Einköpfiger Betriebsrat: Führt die konsequente Anwendung der Reduzierung dazu, dass nur ein Mitglied gewählt werden kann, ist auch ein einköpfiger Betriebsrat zulässig.
III. Fazit
Die Entscheidung erleichtert die Bildung von Betriebsräten erheblich, da sie die Wahl auch bei Kandidatenmangel ermöglicht. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder muss dabei aber stets ungerade sein.
Quellenangabe:
BAG, Beschluss vom 24.04.2024, Az.: 7 ABR 26/23 (ArbRB 2025, 355 ff.).
$\S 9, \S 11$ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
