Befristeter Arbeitsvertrag: Kein Diskriminierungsschutz bei Befristung auf Altersgrenze

Ein Urteil des BAG klärt: Der Diskriminierungsschutz für befristet Beschäftigte ($\S 4$ Abs. 2 TzBfG) gilt nicht für Verträge, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schützt befristet Beschäftigte davor, schlechter behandelt zu werden als ihre unbefristeten Kollegen ($\S 4$ Abs. 2 TzBfG). Doch gilt dieser Schutz auch für Arbeitnehmer, deren Vertrag an das Erreichen der Regelaltersgrenze gekoppelt ist? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: 6 AZR 18/25) entschieden, dass der Schutz nicht auf diese Konstellation anwendbar ist.

I. Der Fall: Keine Zulage für befristete Angestellte

Eine tarifbeschäftigte Mitarbeiterin eines Nachrichtendienstes, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet war, forderte eine monatliche Erschwerniszulage von 388 €, die Beamte und unbefristet Beschäftigte in derselben Observationsgruppe erhielten. Sie sah sich in ihren Rechten verletzt und berief sich auf den Diskriminierungsschutz des $\S 4$ Abs. 2 TzBfG.

II. Die BAG-Entscheidung: Keine Schutzbedürftigkeit am Berufsende

Das BAG wies die Klage ab.

  1. Zweck des Diskriminierungsverbots: $\S 4$ Abs. 2 TzBfG soll verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse ausgenutzt werden, um Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten.
  2. Ausnahme bei Altersgrenze: Bei einer Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze besteht diese Schutzbedürftigkeit nicht. Der Arbeitnehmer befindet sich in diesem Fall typischerweise am Ende seines Berufslebens. Die Regelung der EU-Rahmenvereinbarung, die das Gesetz umsetzt, zielt nicht auf diesen Personenkreis ab.
  3. Keine Verletzung des Gleichheitssatzes: Auch der allgemeine Gleichheitssatz ($\text{Art. } 3 \text{ Abs. } 1 \text{ GG}$) war nicht verletzt. Die Differenzierung bei der Zulagengewährung beruhte auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen (Beamte vs. Arbeitnehmer), was keine unzulässige Diskriminierung darstellt.

III. Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und für alle Verträge, die auf die Rente befristet sind.

  • Eingeschränkter Schutz: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf den Eintritt der Regelaltersgrenze befristet ist, können den für jüngere befristet Beschäftigte geltenden erweiterten Diskriminierungsschutz nach $\S 4$ Abs. 2 TzBfG nicht beanspruchen.
  • Fokus auf allgemeinen Gleichheitssatz: Etwaige Ungleichbehandlungen im Vergütungsbereich können nur über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht werden – was die Hürden für eine erfolgreiche Klage erhöht.

Quellenangabe:

BAG, Urteil vom 31.07.2025, Az.: 6 AZR 18/25 (ArbRB 2025, 334).

$\S 4$ Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

$\text{Art. } 20 \text{ GRCh, Art. } 3 \text{ Abs. } 1 \text{ GG}$.