BAG-Urteil 2026: Annahmeverzug nach Kündigung ist nicht mehr abdingbar
Die Kehrtwende: Annahmeverzug als Schutz der Lebensgrundlage
Bisher galt in der Rechtspraxis eine gewisse Unsicherheit darüber, ob Arbeitgeber den Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) im Arbeitsvertrag für den Fall einer Kündigung ausschließen können. Der Fünfte Senat des BAG war 2023 noch davon ausgegangen, dass ein solcher Ausschluss wirksam sei.
Mit dem neuen Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 5 AS 4/25) korrigiert das BAG diese Auffassung grundlegend und schließt sich der Arbeitnehmer-freundlichen Sichtweise des Zweiten Senats an.
Der Kern der Entscheidung: Warum § 615 BGB plötzlich zwingend wird
Obwohl § 615 BGB im Gesetz nicht ausdrücklich als „unabdingbar“ (zwingendes Recht) gekennzeichnet ist – anders als etwa die Krankenfürsorge in § 619 BGB – leitet das BAG die Unabdingbarkeit aus dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes ab.
1. Schutz der wirtschaftlichen ExistenzDas Arbeitsentgelt ist für die meisten Menschen die einzige wirtschaftliche Lebensgrundlage. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zielt darauf ab, nicht nur den Platz am Schreibtisch zu erhalten, sondern auch die finanzielle Absicherung. Würde man den Lohnanspruch für die Zeit eines Kündigungsschutzprozesses ausschließen können, wäre das Kündigungsschutzrecht weitgehend wertlos.
2. Systematik des KündigungsschutzgesetzesDas Gericht führt an, dass Vorschriften wie § 11 KSchG (Anrechnung von anderweitigem Verdienst) logisch voraussetzen, dass der Arbeitgeber das Entgelt nach einer unwirksamen Kündigung grundsätzlich schuldet. Ohne einen bestehenden Lohnanspruch gäbe es nichts, worauf man „anderweitigen Verdienst“ anrechnen könnte.
3. Kündigungsfristen als ZeitpufferDie gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) dienen dazu, dem Arbeitnehmer Zeit zur Neuorientierung zu geben, während das Gehalt weiterläuft. Ein vertraglicher Ausschluss der Vergütung bei unwirksamer Kündigung würde diesen Puffer zerstören und das unternehmerische Risiko einer Fehlprognose (ob die Kündigung rechtmäßig ist) voll auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Relevanz für die Praxis: Was bedeutet das für Arbeitsverträge?
Die Entscheidung hat massive Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und das Risiko-Management in Personalabteilungen:
- Unwirksamkeit von Klauseln: Vertragsklauseln, die die Entgeltzahlung für den Fall einer unwirksamen Kündigung ausschließen, sind ab sofort unwirksam.
- Finanzielles Risiko beim Arbeitgeber: Stellt sich nach einem zweijährigen Prozess heraus, dass eine Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber das Gehalt für die gesamte Zeit nachzahlen (abzüglich Arbeitslosengeld oder anderweitigem Verdienst), obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.
- Prozessstrategie: Arbeitgeber werden verstärkt versuchen, Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses prozessual einzuladen oder vorläufig weiterzubeschäftigen, um den Annahmeverzug zu beenden.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 615 BGB (Annahmeverzug); §§ 1, 11 KSchG (Kündigungsschutz); § 622 BGB (Fristen).
- Entscheidung: BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25 (Änderung der Rspr. zu BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 5 AZR 256/22).
- Referenz: beck-online Datenbank; NZA 2025, 665.
