Altersgrenze für Anwaltsnotare verfassungswidrig: BVerfG stärkt Berufsfreiheit

Das BVerfG kippt die Altersgrenze für Anwaltsnotare (70 Jahre). Die Regelung ist unverhältnismäßig und greift unzulässig in die Berufsfreiheit ein.

Die gesetzliche Altersgrenze für Notare, die besagt, dass das Amt mit Erreichen des 70. Lebensjahres erlischt, hat eine überraschende Wende genommen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 23. September 2025 (Az.: 1 BvR 1796/23) entschieden, dass die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Der Fall: Kampf um die Berufsfreiheit

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die Regelung, nach der das Notarsamt mit dem vollendeten 70. Lebensjahr endet ($\S 47$ Nr. 2 Var. 1, $\S 48a$ BNotO). Der klagende Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen sah darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit ($Art. 12 Abs. 1 GG$).

Die BVerfG-Entscheidung: Unverhältnismäßiger Eingriff

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt.

  1. Geringer Grad der Zielerreichung: Die Altersgrenze sei unverhältnismäßig, da sie ihre legitimen Ziele nur noch in einem geringen Grad erreiche. Dies liege am nachhaltigen Bewerbermangel im Anwaltsnotariat. Das Ziel, den Nachwuchs zu fördern, wird durch die Zwangsbeendigung des Amtes nicht mehr ausreichend erreicht.
  2. Veränderte Erkenntnisse: Die heutigen Erkenntnisse zur Berufstüchtigkeit im Alter sprechen ebenfalls gegen eine starre Altersgrenze. Die Regelung greift unverhältnismäßig in die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung der Anwaltsnotare ein.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Vorübergehende Fortgeltung: Das BVerfG hat die Fortgeltung der Altersgrenze vorübergehend bis zum 30. Juni 2026 angeordnet, um dem Gesetzgeber Zeit für eine Neuregelung zu geben.
  • Bedeutung für die Nachfolgeplanung: Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung in Notariaten, da erfahrene Anwaltsnotare ihr Amt nun potenziell über das 70. Lebensjahr hinaus ausüben dürfen.

Quellenangabe:

BVerfG, Urteil vom 23.09.2025, Az.: 1 BvR 1796/23 (BVerfG PM Nr. 84/2025 vom 23.09.2025).

$\S 47$ Nr. 2 Var. 1, $\S 48a$ Bundesnotarordnung (BNotO).